Hallo an das Schwarmwissen:
Gibt es einen Beschluss, dass der Drittschuldner in der Tabelle nach § 850 c ZPO bei 2 unterhaltsberechtigten Personen (statt bei 4) ablesen soll?
Sachverhalt: Pfändung und Überweisung Lohn erfolgt.
Schuldner hat lt. Gl. 4 Kinder und eine Ehefrau, die angeblich ausreichend verdient um sich und 2 der Kinder zu finanzieren.
Der Schuldner nimmt Stellung zum Antrag, belegt aber auch nach zweimaliger Aufforderung: nichts.
Nun möchte ich dem Antrag des Gläubigers entsprechen... Wie formuliere ich das? Was ist die Rechtsgrundlage? Danke schon mal.