Beschluss: DS soll statt bei 4, nur bei 2 Pers Tabelle ablesen?

  • Hallo an das Schwarmwissen:

    Gibt es einen Beschluss, dass der Drittschuldner in der Tabelle nach § 850 c ZPO bei 2 unterhaltsberechtigten Personen (statt bei 4) ablesen soll?

    Sachverhalt: Pfändung und Überweisung Lohn erfolgt.
    Schuldner hat lt. Gl. 4 Kinder und eine Ehefrau, die angeblich ausreichend verdient um sich und 2 der Kinder zu finanzieren.

    Der Schuldner nimmt Stellung zum Antrag, belegt aber auch nach zweimaliger Aufforderung: nichts.

    Nun möchte ich dem Antrag des Gläubigers entsprechen... Wie formuliere ich das? Was ist die Rechtsgrundlage? Danke schon mal.

    2 Mal editiert, zuletzt von Jalu (27. Januar 2020 um 12:19) aus folgendem Grund: Formatierung

  • Statt Blankettbeschluß eben klarstellender Beschluß:

    ...wird zum PfÜB des AG X vom X angeordnet, daß die Ehefrau des Schuldners nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist, § 850c IV ZPO.

    Ausreichendes Einkommen der Ehefrau rechtfertigt ohnehin nur DEREN Nichtberücksichtigung. Mit den Kindern hat das nichts zu tun, da offenbar nichtmal vorgetragen ist, daß sie ausreichendes Einkommen haben.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn Unterhaltsberechtigte von einer anderen Person als dem Schuldner Unterhalt erhalten, dann handelt es sich dabei um Einkommen, das eine Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO führen kann. Das hat der BGH mal so entschieden (Entscheidung habe ich gerade nicht parat).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn Unterhaltsberechtigte von einer anderen Person als dem Schuldner Unterhalt erhalten, dann handelt es sich dabei um Einkommen, das eine Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO führen kann. Das hat der BGH mal so entschieden (Entscheidung habe ich gerade nicht parat).

    Stimmt schon, wenngleich mir das damals schon nicht gefallen hat...

    Aber dann muß schon was konkret vorgetragen sein, z. B. Barunterhalt an Kinder mit eigenem Hausstand. Gerade bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern dürfte das nicht in Betracht kommen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die BGH-Entscheidung war gerade dass eigenes Einkommen auch der vom anderen EHegatten gewährte Unterhalt im gemeinsamen Haushalt ist, s. BGH v. 16.04.15, IX ZB 41/14.
    Danach wäre hier wohl jedes der 4 Kinder hälftig zu berücksichtigen, was 2 statt 4 ergäbe.
    Sofern Einkommen von Sch und Ehefrau in etwa gleich hoch sind

  • Sofern Einkommen von Sch und Ehefrau in etwa gleich hoch sind

    Das steht in der Entscheidung so aber nicht und wäre kontraproduktiv, wenn der Ehemann 2.100 EUR netto/monatlich verdienen würde, die Ehefrau hingegen 21.000 EUR netto/monatlich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn Unterhaltsberechtigte von einer anderen Person als dem Schuldner Unterhalt erhalten, dann handelt es sich dabei um Einkommen, das eine Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO führen kann. Das hat der BGH mal so entschieden (Entscheidung habe ich gerade nicht parat).

    Stimmt schon, wenngleich mir das damals schon nicht gefallen hat...

    Aber dann muß schon was konkret vorgetragen sein, z. B. Barunterhalt an Kinder mit eigenem Hausstand. Gerade bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern dürfte das nicht in Betracht kommen.

    Also ich finde Alles andere inkonsequent. Wenn die Ehefrau für den Bedarf der Kinder aufkommt, muss das der Ehemann ja nicht mehr machen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die BGH-Entscheidung war gerade dass eigenes Einkommen auch der vom anderen EHegatten gewährte Unterhalt im gemeinsamen Haushalt ist, s. BGH v. 16.04.15, IX ZB 41/14.
    Danach wäre hier wohl jedes der 4 Kinder hälftig zu berücksichtigen, was 2 statt 4 ergäbe.
    Sofern Einkommen von Sch und Ehefrau in etwa gleich hoch sind

    4 halbe Unterhaltsberechtigte sind keine 2 vollen, weil die Grund- und Mehrbeträge für die erste Person höher sind als für die weiteren Unterhaltsberechtigten. Der Schuldner steht sich also bei 2 Unterhaltsberechtigten besser.

    Aber es gibt ja nicht mehr als beantragt.

    Voraussetzung ist allerdings - wie in dem Fall vom BGH entschieden - dass das Einkommen der Ehefrau etwa gleich hoch ist wie das des Schuldners. Aber da soll der Gläubiger erst mal vortragen wie hoch das Einkommen der Ehefrau ist.

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