Beglaubigung durch ausländische Gemeinde - § 29 GBO

  • Liebe Forengemeinde,

    mir ist eine Löschungsbewilligung einer Grundschuldgläubigerin vorgelegt worden. Es handelt sich um eine natürliche Person, die in Luxemburg wohnt. Sie hat ihre Unterschrift unter der Urkunde von einem Bürgermeister beglaubigen lassen. Der Beglaubigungsvermerk (in deutscher Sprache) ist gesiegelt und unterschrieben. Eine Apostille ist ebenfalls beigefügt.

    Nach luxemburgischen Recht scheint es eine allgemeine Beglaubigungszuständigkeit der Gemeinde (oder jedenfalls des/r Bürgermeister/in) zu geben. Das Verfahren scheint den hiesigen Anforderungen zu entsprechen (https://www.vdl.lu/de/leben/behoe…laubigte-kopien). Einmal unterstellt, dies wäre tatsächlich so - reicht eine solche Beglaubigung im Grundbuchverfahren aus, oder gilt § 68 BeurkG nur für abweichendes deutsches Landesrecht?

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  • Bei Demharter unter Rz. 51 zu § 29 GBO lese ich, daß es einem Erfahrungssatz im internationalen Rechtsverkehr entspreche, daß eine ausländische Urkunde nicht kompetenzwidrig und fehlerhaft aufgenommen wurde. Die Apostille bestätigt ja auch die Echtheit der Urkunde. Positive Kenntnis, daß in Luxemburg die Zuständigkeitsregeln mißachtet wurden, habe ich nicht. Daher denke ich, daß die Bewilligung verwendbar sein müßte.
    Der § 68 BeurkG gilt nicht für das echte Ausland. Dafür habe ich bisher in keinem Kommentar einen Hinweis gefunden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke!

    Sicherheitshalber werde ich den Kaufpreis erst fällig stellen, wenn gelöscht wurde - zum Glück habe ich keine Zahlungsauflage der Gläubigerin.

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