Liebe Forengemeinde,
mir ist eine Löschungsbewilligung einer Grundschuldgläubigerin vorgelegt worden. Es handelt sich um eine natürliche Person, die in Luxemburg wohnt. Sie hat ihre Unterschrift unter der Urkunde von einem Bürgermeister beglaubigen lassen. Der Beglaubigungsvermerk (in deutscher Sprache) ist gesiegelt und unterschrieben. Eine Apostille ist ebenfalls beigefügt.
Nach luxemburgischen Recht scheint es eine allgemeine Beglaubigungszuständigkeit der Gemeinde (oder jedenfalls des/r Bürgermeister/in) zu geben. Das Verfahren scheint den hiesigen Anforderungen zu entsprechen (https://www.vdl.lu/de/leben/behoe…laubigte-kopien). Einmal unterstellt, dies wäre tatsächlich so - reicht eine solche Beglaubigung im Grundbuchverfahren aus, oder gilt § 68 BeurkG nur für abweichendes deutsches Landesrecht?