Gütergemeinschaft Niederlande

  • Nachdem mein Beitrag von gestern offenbar untergegangen ist, versuche ich es hier unter einem neuen Thema (bitte dringend um Ratschläge!):
    Frau A wird als Miteigentümerin im GB (im Rahmen einer Vermächtniserfüllung, Erwerb vom Alleinerben aufgrund testamentarischer Anordnung) eingetragen. In der Urkunde ist lediglich vermerkt, dass die (deutsche) Frau A in den Niederlanden wohnt und im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist. Anhaltspunkte dafür, dass niederländisches Güterrecht gilt, ergaben sich damals nicht. Jetzt wird das Grundstück gemeinschaftlich von den eingetragenen Miteigentümern an einen Dritten verkauft. In der Urkunde ist angegeben: Frau A erklärt, dass für ihre Ehe das eheliche Güterrecht der Niederlande anwendbar ist und dass der heutige Vertragsgegenstand durch Schenkung des Voreigentümers erworben wurde, sodass sie hierüber ohne Zustimmung des Ehegatten frei verfügen kann. Reicht diese Erklärung aus oder muss der Ehegatte (in welcher Form, schon bei Eintragung der AV oder erst bei der Eigentumsumschreibung?) mitwirken? Nach der ausführlichen Begründung des Beschlusses des OLG Oldenburg vom 11.02.2019, 12 W 143/17 gehe ich davon aus, dass Frau A tatsächlich die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück (Miteigentumsanteil) innehat, aber trotzdem das Grundstück auf die Gemeinschaft übergegangen ist. (Für eine Ausnahme (d.h. kein Gesamtgut), weil der Schenker oder Erblasser verfügt hätte, dass das Grundstück nicht in das Gesamtgut fallen soll, liegen keine Anhaltspunkte vor.)
    Gibt es Erfahrungen/Meinungen dazu?

  • Ich häng mich hier mal ran.

    Ein Niederländer hat 2012 im Wege der öffentlichen Grundstücksauktionen ein 1/3 Anteil an einem Grundstück erworben. Zum Güterstand war nichts gesagt. Nunmehr verkauft der Niederländer seinen Anteil. Jetzt wird in der Urkunde gesagt, dass er im Güterstand der niederländischen Gemeinschaft lebt. Muss jetzt die Ehefrau den Vertrag genehmigen?

  • Das OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat führt in den Randziffern 20, 21 des Beschlusses vom 22.12.2020, 3 Wx 137/20
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20201222.html
    aus (Hervorhebung durch mich): „Die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht begründet kein Gesamthandseigentum, sondern eine Art Miteigentum mit Bindungen und Verfügungsbeschränkungen. Dieses Miteigentum kennt allerdings vor der Auflösung der Gemeinschaft keine bestimmten Anteile und entspricht daher nicht dem deutschen Miteigentum. Jedoch kann jeder Ehegatte über die von ihm in die Gemeinschaft eingebrachten Güter allein verfügen. Ein Vermögensgegenstand wird mangels anderer Vereinbarung von demjenigen Ehegatten verwaltet, von dessen Seite er in das Gesamtgut gefallen ist (Senat NJW-RR 2000, 542; OLG München DNotZ 2009, 683; Zeiser, in: BeckOK GBO, Stand: 1. Oktober 2020, Internationale Bezüge, Rn. 84.26). Nach niederländischer Notariatspraxis wird dies dadurch im Grundbuch zum Ausdruck gebracht, dass derjenige Ehegatte, der allein erwirbt, auch allein als Eigentümer eingetragen wird und folglich allein verfügungsberechtigt ist…“

    Das entspricht der bei Vinnen in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Niederlande, Werkstand: 21. EL Juli 2021, RN 10 dargestellten Rechtslage: „Die Verwaltung des Gesamtgutes obliegt im Grundsatz beiden Ehegatten und umfasst auch die Verfügungsbefugnis über Gegenstände (Art. 1: 97 BW). Jeder der Ehegatten kann dabei unabhängig von anderen die Verwaltung über zum Gesamtgut gehörende Gegenstände ausüben..“

    Also ist die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht nachzuweisen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!