Schlussverteilung Ende Abtretungsfrist verzichtbar?

  • Liebe Kolleg(inn)en,

    wer kann mir hierbei helfen?

    Der Treuhänder hat nach Ablauf der AbtretungsfristSchlussrechnung eingereicht.

    Er hat eine aus pfändbaren Einkünften bestehende Masse vonca. 110 €, die er an 13 Gläubiger zu verteilen hätte.

    Wenn er aber nun verteilt, würde er hierfür noch eineVergütung von 119 € zzgl. 100 € gem. § 14 Abs. 3 InsVV, d. h. 219 €,beanspruchen können, die er dann aber aufgrund Verteilung nicht mehr aus derMasse entnehmen könnte.

    Kostenstundung liegt nicht vor, da der Schuldner geringfügigpfändbare Einkünfte gem. Tabelle zu § 850 c ZPO hat.

    Was ist jetzt zu tun?

    Hat der Schuldner die Vergütung ggf. aus eigener Tasche zuzahlen?

    Wenn er aus eigener Tasche zu zahlen hätte und dies nichttut, kann der Treuhänder dann den Antrag gem. § 298 InsO stellen…? (diesinsbesondere mit Blick auf die Frage, ob man auch wegen Nichtzahlung derMehrvergütung gem. § 14 Abs. 3 InsVV oder nur bei Nichtzahlung derMindestvergütung i. H. v. 119 € Versagungsantrag stellen kann …)

    Kann ggf. auf eine Verteilung an die Gläubiger (110 € an 13Gläubiger) wegen Geringfügigkeit (ähnlich wie bei der Nachtragsverteilung)durch das Gericht verzichtet werden (ich meine nicht)?

    Vielen DANK im Voraus!

    Vollstrecki

  • eine wirklich saubere Lösung hab ich zu dem Problem nicht anzubieten.

    Als ich das mal hatte, hab ich beim Treuhänder angerufen, der hat auf die Mehrvergütung verzichtet und verteilt.

    Das war pragmatisch gut gangbar, aber naja....

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Dieses Problem wird in der Literatur schon mindestens seit 2013 als Paradoxon der Mindestvergütung ohne Masseverteilung besprochen.

    Graeber/Graeber schlägt in InsVV § 14, Rn 18ff verschiedene Lösungen vor, wobei im letzten Jahr der WVP es als sachgerecht erachtet wird (Rn. 26f), den Betrag hälftig zu teilen.

    Die Inanspruchnahme des Schuldners bzw. die Drohung über § 298 InsO wird ausgeschlossen (Rn. 23). Dies ist mE auch folgerichtig, da zunächst die Kosten des TH zu decken sind, bevor die Verteilung erfolgt. Das hatten wir gerade an anderer Stelle.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Alles zurück auf Anfang:

    Ich gehe davon aus, dass die 110,00 EUR gedacht waren zur Verteilung und die Mindestvergütung bereits gedeckt war. Wenn nur 110,00 EUR alleinig vorhanden sind und keine Stundung erfolgt ist, dann muss der Schuldner noch 9,00 EUR zahlen und gut.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Erst einmal vielen Dank für die Rückmeldungen!!!

    Ich werde mir mal die zitierten Stellen später in Ruhe durchlesen ...

    Dem Treuhänder hatte ich auch schon "vorgeschlagen", er möge doch auf die Restvergütung verzichten.
    Will er aber nicht ...

    Muss wohl der Schuldner den Rest zahlen ...

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