Erneute Gewährung von Beratungshilfe, wenn RA in Rente gegangen ist

  • Hallo alle miteinander :)


    Ich habe einen Antrag auf erneute Gewährung von Beratungshilfe für die Angelegenheit Trennungs-/Kindesunterhalt. Der gegnerische Anwalt schreibt fleißig an die Antragstellerin. Die Anwältin, die die Antragstellerin zuvor vertreten hat, ist in Rente gegangen und nun hat eine neue Anwältin einen neuen Beratungshilfeschein beantragt.
    Die neue RA argumentiert damit, dass die Ast ja nichts dafür kann, dass ihre RA in Rente gegangen ist und dass die Ast in jedem Fall noch weiter anwaltlich vertreten werden muss.

    Die Antragstellerin hat auch folgerichtig im Formular nicht versichert, noch keine BerH erhalten zu haben.


    Ich tendiere dazu nochmals BerH zu gewähren, auch wenn die erforderliche Versicherung nicht vollständig abgegeben wurde.

    Wie seht ihr das?


    LG

  • Eigentlich ist es doch Aufgabe der zuständigen RAK für einen ausscheidenden RA einen Abwickler zu bestellen, der die noch offenen Mandate zu Ende führt.
    Ich sehe daher keine Notwendigkeit einen neuen RA aufzusuchen.

  • Eigentlich ist es doch Aufgabe der zuständigen RAK für einen ausscheidenden RA einen Abwickler zu bestellen, der die noch offenen Mandate zu Ende führt.
    Ich sehe daher keine Notwendigkeit einen neuen RA aufzusuchen.


    Korrekt :daumenrau
    In meinem Bezirk ist vor ein paar Jahren ein Anwalt unerwartet verstorben. Die Rechtsanwaltskammer hat einen Abwickler bestellt und dieser hat die Mandate zu ende geführt. Jedenfalls wenn dein Anwalt seine Zulassung zurückgegeben hat, dürfte ein Fall des § 55 Abs. BRAO vorliegen.

    Und selbst wenn der Anwalt keinen Abwickler hat (z.B. weil er alles bis auf dieses kleine BerH-Mandat erledigt hat und das schlichtweg vergessen wurde) wüsste ich nicht, wie du das rechtlich hinbekommen willst. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG ist in meinen Augen eindeutig und schließt eine erneute Bewilligung aus.

    Das Argument "der Ast. kann ja nichts dafür" könnte in vielen Fällen gebracht werden (bei mir hat zum Beispiel mal ein Anwalt die Frist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpennt), ist rechtlich aber irrelevant, da es nicht auf ein Verschulden des Antragstellers ankommt.

  • Ja das mit dem Abwickler kam mir gestern auch noch in den Sinn. Da werde ich nochmal nachhaken.
    Danke für die schnelle Hilfe :)

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