Testamentsvollstreckung beendet oder nicht?

  • Erblasser E. setzt drei Erben ein. A, B, C, D. Im Testament nennt er folgende Teilungsanordnung (ausdrücklich so benannt) A bekommt Grundstück 1, B, C und D bekommen Grundstück 2 zu gleichen Teilen. Es wird ein Teilerbauseinandersetzungsvertrag mit diesem Inhalt vorgelegt. Im TV Zeugnis steht folgendes:

    Ich (E) ordne TV für die Dauer von drei Jahren an Der TV soll den Nachlass verteilen, insbesondere auch die
    Teilungsanordnung umsetzen und die Immobilien für die Erbenwährend der Dauer der TV verwalten. Mein Erbe A soll aus den Mieterträgenlediglich ….EUR monatlich erhalten. Die Differenz zu den Erträgen ist vom TVsicher anzulegen, soweit sie nicht zur Unterhaltung des Grundstücks 1 benötigtwerden.
    Meine Erben B, C und D erhalten keine Mieteinnahme. Die vorstehende Regelung inSatz 2 gilt entsprechend. Sofern B,C,D Geld für eine Ausbildung benötigen, istder TV befugt, nach seinem Ermessen entsprechende Beträge auszuzahlen, der Erbemuss sich diese Beträge bei der nach Ende der TV vorzunehmenden Abrechnunganrechnen lassen.

    Dies ist der wörtliche Text aus dem Erbvertrag.

    Der Notar möchte nun, dass ich mit Eigentumsumschreibung auf die Erben B, C undD zu je 1/3 den TV-Vermerk eintrage.

    Denn die TV bestünde fort. Daher wurde im Auseinandersetzungsvertrag den Erbennur der mittelbare Besitz bis zum Ende der Dreijahresfrist (3 Jahre nach Toddes Erblassers wurde als Datum ermittelt) zugewiesen.

    Ich will garkeinen TV Vermerk eintragen. Die Erbengemeinschaft ist bislangnicht im GB vermerkt.

    Der Kollege der Grundstück 1 bearbeitet, hat den Erben A im GB als Alleineigentümereingetragen, Grundlage ist der Erbvertrag und die Auflassung vom …. Sowie inAbt. II ist der TV-Vermerk mit eingetragen worden.

    Es liegt hier doch keine Vermächtnistestamentsvollstreckung vor.
    Die Erben haben sich zusammen mit dem TV über das Erbe gemäß Teilungsanordnungauseinandergesetzt, ein Surrogat an dem sich die TV weiterhin erstreckt bestehtdoch nicht.

    Ich steh gerade auf dem Schlauch

  • Erblasser E. setzt drei Erben ein. A, B, C, D. ...


    Sorry. Vermutlich ist meine Kopfrechnungsmethode veraltet. Ich komme jedenfalls auf vier Erben.:)

    Was die Sache anbelangt, so sieht § 2209 Satz 1 Halbsatz 2 BGB vor, dass der Erblasser auch anordnen kann, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Die Verwaltungsvollstreckung kann sich daher auch an die dem Testamentsvollstrecker sonst zugewiesenen Aufgaben anschließen, wobei es sich um die Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung mit anschließender Verwaltungsvollstreckung handelt (Suttmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.05.2018, § 2209 RN 2.4; Heckschen in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2209 RN 2; Lange im BeckOK BGB, Stand 01.11.2019, § 2209 RN 3; Reimann i Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2209 RN 5).

    Wenn vorliegend bestimmt ist, dass der TV „insbesondere auch die Teilungsanordnung umsetzen und die Immobilien für die Erben während der Dauer der TV verwalten“ soll und der „Erbe A aus den Mieterträgen lediglich ….EUR monatlich erhalten“ soll, dann setzt dies mE voraus, dass das den Mietertrag erzielende Objekt nicht vom Erben A veräußert wird. Also schließt sich an die Umsetzung der Teilungsanordnung (Abwicklungsvollstreckung) die Verwaltungsvollstreckung an, so dass die auf die Dauer von drei Jahren seit dem Tod des Erblassers bestehende Verfügungsbeschränkung des Erben A durch Eintragung des TV-Vermerks verlautbart werden muss.

    Das Objekt, das die Eben B, C und D im Zuge der Erbauseinandersetzung erhalten haben, ist offenbar ebenfalls vermietet. Allerdings ist bestimmt dass „B, C und D keine Mieteinnahme erhalten“. Über diese hat -zeitlich befristet- der TV zu verfügen. „Sofern B,C,D Geld für eine Ausbildung benötigen, ist der TV befugt, nach seinem Ermessen entsprechende Beträge auszuzahlen“. Das setzt dann wiederum voraus, dass das den Mietertrag erzielende Objekt nicht von den Erben B, C und D veräußert wird. Also muss mE auch deren auf die Dauer von drei Jahren seit dem Erbfall bestehende Verfügungsbeschränkung durch Eintragung des TV-Vermerks verlautbart werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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