Nachlassgericht um Ernennung TV ersucht, aber Vergütungsanspruch TV ausgeschlossen

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen schwierigen Fall: die Erblasserin hat in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt und das Nachlassgericht ersatzweise um Benennung eines TV ersucht. Zeitgleich wurde bestimmt, dass dem TV keine Vergütung sondern nur Auslagenersatz zusteht.

    Der eingesetzte TV hat die Übernahme des Amtes abgelehnt.

    Jetzt frage ich mich, wie es nun weiter gehen soll. Ich werde doch niemals einen Rechtsanwalt finden, der das quasi ehrenamtlich übernimmt. Da mache ich mich doch schon mit einer entsprechenden Anfrage lächerlich.

    Ideen :gruebel:?

    Grund für die Anordnung der TV war wohl, dass die Erblasserin eine minderjährige Tochter hinterlässt. Anordnung TV bis zum 21. Lebensjahr der Tochter.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es wäre auch daran zu denken, ggf. die TV insgesamt als erloschen anzusehen, wenn der eingesetzte TV das Amt nicht annimmt und man einen anderen Tv mit den testamentarisch festgelegten Bedingungen nicht finden kann. Da gabs dazu vor kurzer Zeit eine OLg-Entscheidung dazu. Die suche ich dir noch raus. Bin aber gerade unterwegs.

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  • Ich hätte das hier anzubieten:

    HansOLG, Beschl. v. 04.07.2018, 2 W 32/18, FGPrax 2018, 283


    Zum Absehen von der Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers (Unattraktivität der Vergütung für neutrale Dritte; zerstrittene Erben)

    Siehe auch

    MüKoBGB/Zimmermann BGB § 2200 Rn. 5


  • Ja das meinte ich. Danke Kai.

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  • Oder einen Erbschein ohne TV-Vermerk.

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  • Wenn es sich um ein privatschriftliches Testament handelt, ist der Erbschein ohne TV-Vermerk für grundbuchrechtliche Zwecke ohnehin alternativlos. Bei notariellem Testament ist die von mir vorgeschlagene Alternative billiger.

  • Richtig. Ich wollte dennoch auch diese Alternative aufzeigen, denn ob das GBA den (rechtskräftigen) Nichternennungsbeschluss akzeptiert, oder eine andere Rechtsauffassung vertritt, ist nicht sicher. Sicher ist jedoch, dass der ES dann sicher ist ;)

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