Brief an Eigentümer oder Notar?

  • Durch den Notar wird eine Grundschuldbestellungsurkunde (mit Brief) des Eigentümers zu Gunsten einer Privatperson eingereicht mit dem nach § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung.
    Die Urkunde enthält keine Angaben zum Brief. Diesen muss ich daher dem Eigentümer aushändigen.

    Ich finde allerdings nirgendwo etwas dazu, ob er Brief zusammen mit der Eintragungsbekanntmachung für den Eigentümer an den Notar gesandt wird, oder gesondert direkt an den Eigentümer. Berechtigt § 15 GBO zur Empfangnahme?

  • Der § 15 GBO gibt für mich keine Ermächtigung, den Brief an den Notar zu versenden. Das müßte nach § 60 GBO vom Eigentümer ausdrücklich und formbedürftig erklärt werden (s. a. Demharter 31. Aufl., Rz. 5-7 zu § 60 GBO).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Finde ich nicht. Es geht um die von der gesetzlichen Regel abweichende Bestimmung der Übersendung an den Gläubiger oder einen Dritten (= Notar). Paßt doch gut.

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  • Die Empfangnahme des Briefs wird nicht von der Ermächtigung nach § 15 GBO erfasst (KGJ 23 A, 163; KGJ 44, 170). Eine formlose Empfangsvollmacht für den Notar ist aber möglich. Diese hat nichts mit einer Aushändigungsbestimmung nach § 60 GBO zu tun. Zu allem vgl. Meikel/Bestelmeyer, 10. Aufl., § 60 Rn. 31.

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