Genehmigungsvoraussetzungen Geldanlage Festzinskonto

  • Hallo,

    ein Festzinskonto der Betrueten mit einem Guthaben von 15.000 EUR wird fällig. Der Betreuer möchte wieder eine Festzinsanlage i.H.v. 15.000 EUR mit einer Laufzeit von 4 Jahren für 0,65 % Zinsen anlegen und möchte die Genehmigung hierzu.

    Muss ich mir hierzu noch etwas konkretes vorlegen lassen? Oder kann eine allgemeine Genehmigung erfolgen?

  • den Vertrag kann der Betreuer dir i.d.R. doch erst vorlegen, wenn er ihn unterschrieben hat. Die Bank wird ihm kaum einen Entwurf zukommen lassen.
    Das Einzige was mich jetzt noch interessieren würde, ist ob der Betreute das Geld für diese Dauer entbehren kann und natürlich die Bank, bei der die Anlage erfolgen soll.
    Nicht dass das Ganze noch bei einer ausländischen Online-Bank o.ä. erfolgen soll und wir mit einem Ausfall rechnen müssen.
    Wenn das geklärt ist, würde ich mir nichts mehr vorlegen lassen.

    Wenn du Zweifel hast, kannst du dir das natürlich von der Bank schriftlich geben lassen. Aber wenn das jetzt zB. die Hausbank des Betreuten ist würde ich das nicht machen und genehmigen.

  • Ich lasse mir wenn möglich das Produktinformationsblatt vorlegen, und benenne die Anlage dann auch so eindeutig wie möglich: Dem Betreuer Donald Duck wird zur Anlage von 15.000 Taler als "Festzinsspar" bei der Geldspeicherbank Entenhausen mit 0,1 Prozent Jahreszinsen und einer Laufzeit von 8 Jahren die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt.

  • Hi,

    zur ordentlichen Prüfung gehört eine Rechtmäßigkeits- und eine Zweckmäßigkeitsprüfung. Ich empflehle dazu den jurisPK zu § 1810 und 1807 BGB.

    LG
    ruki

    Was verstehst du denn unter einer "Rechtmäßigkeitsprüfung" bei einer schlichten Geldanlage bei der Bank? :gruebel:

    Das bedeutet, dass man prüft ob, die Tatbestände aus § 1807 BGB erfüllt sind. Zum Beispiel ob das Kreditinstitut einer ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört (§ 1807 Abs. 1 Nr. 5, Alt. 2).

  • Hi,

    zur ordentlichen Prüfung gehört eine Rechtmäßigkeits- und eine Zweckmäßigkeitsprüfung. Ich empflehle dazu den jurisPK zu § 1810 und 1807 BGB.

    LG
    ruki

    Was verstehst du denn unter einer "Rechtmäßigkeitsprüfung" bei einer schlichten Geldanlage bei der Bank? :gruebel:

    Das bedeutet, dass man prüft ob, die Tatbestände aus § 1807 BGB erfüllt sind. Zum Beispiel ob das Kreditinstitut einer ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört (§ 1807 Abs. 1 Nr. 5, Alt. 2).


    Das gehört bei mir alles zur Zweckmäßigkeitsprüfung bzw. allgemein zur Prüfung, ob das Rechtsgeschäft dem Wohl des Betreuten entspricht.

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