Ich habe hier eine "schöne" Sache geerbt. Nach ähnlich gelagerten Fällen habe ich bereits gesucht, aber nichts gefunden. Sorry für den langen Text.
Zum Sachverhalt:
Vater der Betreuten stirbt 2014. Betreute wird Erbin mit 3 weiteren Geschwistern, Erbschein wird erteilt. Zum Nachlass gehören ein bebautes Grundstück und Barvermögen. Die Erbengemeinschaft ist zerstritten. Die Berufsbetreuerin (!) mit Vermögenssorge sieht sich mangels Fachwissen nicht in der Lage, an der Auseinandersetzung des Nachlasses mitzuwirken. Berufsmäßige Betreuung wird in eine ehrenamtliche (durch dieselbe Betreuerin) umgewandelt, der Aufgabenkreis "Regelung der Nachlassangelegenheit" wird an eine neu bestellte, fachkundige Berufsbetreuerin gegeben. Die ganze Sache zieht sich nun seit über 5 Jahren. Zwischenzeitlich wurde zumindest schon das Grundstück (mit Genehmigung) verkauft und der Erlös auf die Erben aufgeteilt. Es steht noch die Genehmigung der Auseinandersetzung des Barvermögens aus. Diese steht nunmehr an und könnte auch erteilt werden.
Was mich jetzt stört bzw. etwas ratlos macht:
Nach Erhalt des Nachlassanteils muss ich Regress bei der Betroffenen für die aus der Staatskasse gezahlte Betreuervergütung nehmen. Der ihr zustehende Nachlassanteil ist dann so gut wie aufgebraucht. Faktisch war die für die Betroffene eingesetzte Betreuerin jedoch (die ja die Interessen der Betroffenen in der Erbengemeinschaft vertritt) als eine Art Nachlasspfleger tätig. Sie hat sich um den gesamten Nachlass gekümmert, Mietzahlungen zum Nachlass gezogen, zwischen den Erben vermittelt, die komplette Erbauseinandersetzung abgewickelt/genehmigungsreif gemacht, etc. Sie hat also im Interesse aller Miterben gehandelt.
Deswegen hatte die ehrenamtliche Betreuerin bereits früher beantragt, die schon festgesetzte Vergütung für die Berufsbetreuerin aus dem Nachlass entnehmen zu dürfen. Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Berufsbetreuerin ihre Vergütung aus dem Nachlass entnehmen könnte (!) bzw. die ehrenamtliche Betreuerin entsprechende Ansprüche gegen die Miterben geltend machen könnte (!). Eine rechtliche Prüfung der Anspruchserhebung sei dabei vom Betreuungsgericht nicht erfolgt. Eine Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass ist nach den Unterlagen nicht erfolgt.
Und nun? Mich hat das eigentlich alles nicht zu interessieren oder? Ich genehmige und ziehe die Kosten für die Betreuung bei der Betroffenen ein, sofern zulässig. Muss ich nicht aber wenigstens die ehrenamtliche Hauptbetreuerin dringend darauf hinweisen, dass sie entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und – ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts – zu prüfen hat, ob Ausgleichsansprüche gegen die Miterben bestehen?