....Im vorliegenden Fall war jedoch die Auflassung zu prüfen. Diese kann man nicht gegenüber einem Nichts erklären und ein Nichts kann sie auch nicht annehmen.
Es gibt keinen „Nichts“. Wie oben ausgeführt, entsteht eine Stiftung nach § 80 Abs. 1 BGB zweiaktig, nämlich durch einen Privatrechtsakt (Stiftungsgeschäft) sowie durch einen privatrechtsgestaltenden und konstitutiv wirkenden Verwaltungsakt (Anerkennung). Eine Beurkundungsform für die Errichtung ist nicht vorgesehen. Die BT-Drs. 14/8277, 7 führt zu § 81 BGB aus:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/082/1408277.pdf
„Der Vorschlag des Absatzes 1 behält die angeordnete Schriftform für das Stiftungsgeschäft bei und legt darüber hinaus bundeseinheitlich und abschließend die inhaltlichen Anforderungen an das Stiftungsgeschäft fest. Es erfordert nach Satz 2 zuerst den Stiftungsakt als solchen, in dem der Stifter verbindlich erklärt, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 benannten Zweckes hinzugeben“
Wie Schwalm/Thiele in der Abhandlung „Die Form des Stiftungsgeschäfts unter Lebenden: Ausnahmsloser „Vorrang“ des § 81 Abs. 1 S. 1 BGB“, ZEV 2020, 523 ff. ausführen, gab es im Vorgriff auf die Stiftungsreform 2002 zahlreiche Stimmen zur Befürwortung der Einführung einer notariellen Form Der Gesetzgeber habe sich aber wiederholt klar abschließend und vermögensartunabhängig zugunsten des Schriftformerfordernisses positioniert. Der Vorwurf der Gegenansicht, aus dem verlautbarten Willen des historischen Gesetzgebers auf eine abschließende Regelung zu schließen, sei „Spekulation und [könne] sich nicht auf belegbare historische Tatsachen stützen“, sei seinerseits eine bloße unbelegte Behauptung.
Und völlig zurecht geht Litzenburger in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Köln vom 05.08.2019, 2 Wx 220/19, in der FD-ErbR 2020, 426303
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…os=2&hlwords=on
davon aus, dass das Grundbuchamt die Wirksamkeit des Stiftungsgeschäfts überhaupt nicht zu prüfen hatte. Der Senat des OLG Köln habe übersehen, dass das Grundbuchamt eigentlich nur die Vorlage der Auflassungsurkunde gemäß § 20 GBO verlangen könne, nicht aber des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts. Eine Pflicht des Grundbuchamts zur Überprüfung des Kausalgeschäfts würde dem Abstraktionsprinzip des deutschen Zivilrechts widersprechen (Zitat: OLG München BeckRS 2014, 20762; OLG Schleswig SchlHA 1960, 341; MüKoBGB/Ruhwinkel, 8. Aufl. 2020, BGB § 925a Rn. 5; Hügel, BECKOK GBO § 20 Randnummer 64; Kössinger in Bauer/von Oefele, § 20 Rdnr. 232; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1959, 127). Für den Vollzug der Eigentumsumschreibung genügt folglich die Vorlage eines formgerechten Auszugs aus der notariellen Urkunde, in der die Auflassungserklärung enthalten ist (BayObLG Rpfleger 1981, 233).