Einspruch Strafbefehl, Zuständigkeit?

  • Guten Morgen,

    Ist der RPfl für die Protokollierung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl
    zuständig? Oder ist das Geschäftsstellentätigkeit?

    Kann der Einspruch bei einem anderen AG als dem Erlasgericht eingelegt werden,
    wenn kein Fall des §299 StPO (nicht auf freienm Fuß) vorliegt?

    Besten Dank an euch!

  • Die Zuständigkeit ist grds. Geschäftsstellensache, aber wenn es schwierig wird (z. B. umfangreiche Begründungen), sollte es der RPfl. aufnehmen.

    Ansonsten kann man den Einspruch natürlich bei jedem AG zu Protokoll erklären, für die Frist kommt es aber auf den Eingang beim zuständigen Gericht an.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Der Einspruch muss nicht begründet werden.
    Das ergibt sich aus der Kommentierung zu § 410 StPO, ich habe nur leider keine aktuelle Ausgabe vorliegen, so dass ich das genauer zitieren könnte.

    Daher dürfte die Aufnahme des Einspruchs kaum in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen.

    Da es sich lediglich um 2-3 Sätze handelt, habe ich die Anträge trotzdem oft aufgenommen.
    Eine Begründung protokolliere ich dabei aber im Regelfall nicht, sofern der Einspruch allgemein und nicht nur auf das Strafmaß beschränkt eingelegt wird.
    Es handelt sich dann um einen reinen Tatsachenvortrag, das kann die betreffende Person selber zu Papier bringen oder mündlich in der Hauptverhandlung vorbringen.

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