Aufgebot Erlass der eidesstaatlichen Versicherung

  • Hallo,
    ich bin relativ neu in Aufgebotssachen tätig und habe folgendes Problem:

    Personen A-H sind als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Sie wollen den Grundpfandrechtsbrief für III /1 für kraftlos erklären lassen.
    Person A handelt im Termin beim Notar aufgrund nachträglicher Genehmigung von B-E auch für diese. Es sind also A, F, G und H anwesend. Diese geben auch die eV ab. Bezüglich der nicht anwesenden B-E wird darum gebeten auf die eV zu verzichten.

    Meine Frage ist: Kann ich das Aufgebot trotzdem durchführen, obwohl ich keine eV von B-E habe, auch keine Anbietung, dass diese abgegeben wird ? Oder soll ich von B-E auch noch verlangen, dass sie mir die eV zumindest anbieten ? Das könnten Sie doch auch schriftlich tun, die eV muss ja nicht beurkundet/ beglaubigt werden oder ?

    Für eure Meinung wäre ich sehr dankbar :)

  • Hast du da zufälligerweise eine Formularnummer parat ?
    Ich habe letztes Mal kein Formular gefunden und einfach einen Text zusammengeschrieben. Aber ein vorgefertigter Text wäre natürlcih schöner. Insbesondere da ich hier schon wieder einen ähnlichen Fall auf meinem Tisch habe.

  • Als Mitglied der hiesigen forumSTAR-Truppe kann ich die Formularnummer 3969 VFG-Zw.Vfg. bei Brief- und Gläubigeraufgebot anbieten.

    (Es kann aber auch sein, dass es dieses Formular in deinem Bundesland nicht gibt. Es wurde von Berlin entwickelt und muss von anderen Ländern bei Bedarf in den eigenen Formularbestand übernommen werden.)

  • kennt ihr nicht

    468 Abs 3 FamFG ?

    Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
    1.eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist,
    2.den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie
    3.die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten.

    Die eidesstattliche Versicherung ist nur a n z u b i e t e n.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Fordert ihr die eV bzw. deren Anbietung von allen Miteigentümern an? Dass es reicht, wenn nur ein Miteigentümer den Antrag stellt, habe ich bereits nachgelesen (Keidel/Giers, 20. Aufl. 2020, FamFG § 467 Rn. 2), aber ich hätte eigentlich schon gerne die Bestätigung, dass die übrigen Miteigentümer (hier 5 Personen in Erbengemeinschaft, von 2 Personen habe ich Antrag + eV) den Brief nicht bei sich haben.

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