nachträglich Mehrwertsteuer in VB?

  • Hallo, leider mache ich hier selten mal einen VB.

    Jetzt hab ich einen- der Gegner nahm den Widerspruch zurück, nun wird Antrag auf VB gestellt.

    Jedoch: Der VB wird erweitert um die Kosten des Verfahrens, dabei ist dem Anwalt aufgefallen, dass er die Mehrwertsteuer im Mahnbescheid vergessen hat und trägt diese in den nun zu erlassenden VB ein.

    Das wird so nicht laufen, denke ich spontan, in diesem Punkt darf der VB vom MB nicht abweichen- eure Meinung?


    Danke schon einmal

  • Die Kosten des Verfahrens kommen tatsächlich oben drauf. Nicht aber vergessene Posten, wie die Mehrwertsteuer, über den Inhalt des Mahnbescheid hinaus darf der VB insoweit nicht hinausgehen.

  • Dachte ich auch ganz lange und wäre auch viel schöner so, aber:

    Zöller ZPO, 33. Aufl, § 699 Rn 10: Ja, es geht. Wenn man § 699 III S. 1 ZPO ganz genau liest, dann findet man es dort auch.
    Falls Zöller nicht verfügbar: BGH, Beschluss v. 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08, Rn. 12 (Juris).

  • Dachte ich auch ganz lange und wäre auch viel schöner so, aber:

    Zöller ZPO, 33. Aufl, § 699 Rn 10: Ja, es geht. Wenn man § 699 III S. 1 ZPO ganz genau liest, dann findet man es dort auch.
    Falls Zöller nicht verfügbar: BGH, Beschluss v. 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08, Rn. 12 (Juris).


    Den genannten Fundstellen kann ich nicht entnehmen, dass man hinsichtlich im Mahnbescheid enthaltener Forderungen nunmehr nachträglich die vergessene MWSt. in den VB aufnehmen könnte.

  • Zitat

    [FONT=&amp]Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Kosten, die bereits vor Erlass des Mahnbescheids angefallen sind, aber nicht in den Mahnbescheid aufgenommen wurden, auch im Vollstreckungsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil der Vollstreckungsbescheid nach § [/FONT]699[FONT=&amp] Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassen werde (Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 699 Rdn. 6 m. w. N.). Diese Einschränkung ist jedoch nicht gerechtfertigt (zutreffend KG, KGR 2001, 69, 70 f.). Nach § [/FONT]699[FONT=&amp] Abs. 3 Satz 1 ZPO sind ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefallenen Kosten. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für eine umfassende Zuständigkeit des Mahngerichts zur Titulierung von Verfahrenskosten.[/FONT]

    Der Erlass des VB im Mahnverfahren entspricht erstens einem VU und zweitens gleichzeitig dem Erlass des KFBs im normalen streitigen Verfahren.
    Im KFB werden die Kosten des Verfahrens festgesetzt. Zu diesen kann - je nach Vorsteuerabzugsberechtigung - auch die USt zählen. Daher kann der ASt-PV noch im VB-Antrag die USt auf die Verfahrenskosten (!) hinzusetzen lassen.

    Entscheidend ist nur, dass der ASt seinem RA tatsächlich auch die USt schuldet., dass die Versicherung bzgl. der USt abgegeben wurde [Edit -- danke Frog].
    Es gefällt mir auch nicht, ist aber so.

    Einmal editiert, zuletzt von Alex22 (2. Februar 2020 um 16:12)

  • Zitat

    [FONT=&amp]Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Kosten, die bereits vor Erlass des Mahnbescheids angefallen sind, aber nicht in den Mahnbescheid aufgenommen wurden, auch im Vollstreckungsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil der Vollstreckungsbescheid nach § [/FONT]699[FONT=&amp] Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassen werde (Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 699 Rdn. 6 m. w. N.). Diese Einschränkung ist jedoch nicht gerechtfertigt (zutreffend KG, KGR 2001, 69, 70 f.). Nach § [/FONT]699[FONT=&amp] Abs. 3 Satz 1 ZPO sind ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefallenen Kosten. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für eine umfassende Zuständigkeit des Mahngerichts zur Titulierung von Verfahrenskosten.[/FONT]

    ....
    Im KFB werden die Kosten des Verfahrens festgesetzt. Zu diesen kann - je nach Vorsteuerabzugsberechtigung - auch die USt zählen. Daher kann der ASt-PV noch im VB-Antrag die USt auf die Verfahrenskosten (!) hinzusetzen lassen.

    Entscheidend ist nur, dass der ASt seinem RA tatsächlich auch die USt schuldet.

    ....


    Die Sätze 1 und 2 sind richtig. Die Schlussfolgerung in Satz 3 kann ich dennoch nicht nachvollziehen.

    Entscheidend ist wohl für den Festsetzer auch nicht, ob der Mandant seinem RA die USt. schuldet, sondern ob die Versicherung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben wird.

  • Ja richtig, Versicherung bzgl. USt. Danke.

    Dass der VB auf dem MB basieren muss (und nicht darüber hinausgehen darf), ist völlig richtig.
    Meiner Meinung nach kann das sinnvollerweise aber nicht für die Kosten des Verfahrens (II. im MB/VB) gelten. Dies erkennt man allein schon daran, dass ja die Gebühr 3308 noch nicht im MB auftaucht.

    D.h. alles was hier überhaupt nur zur Diskussion steht, ist die 7008 bzgl. der 3305, oder?
    Tatsächlich finde ich es vertretbar, zu sagen, dass die USt auf die 3305 nicht erst im VB beantragt werden kann. Ich weiß aber, dass ich in Berlin aufgehoben werden würde (und ich lese 699 ZPO auch so, dass alle Gebühren noch im VB-Antrag geltend gemacht werden können, denn die Einschränkung findet sich in Abs. I, die Kosten-Sache in Abs. III).

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