Endlose unberechtigte Forderungen - immer erneut Beratungshilfeschein?

  • Ein Betreuer legt mehr als 10 Anträge auf Beratungshilfe vor. Es sollen unterschiedlichste Forderungen aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit
    abgewehrt werden. Meine Idee, die Schuldnerberatung als andere Hilfeleistung in das Boot zu holen wird scheitern. Die
    lehnen ab und sagen, das wäre keine "normale" Forderungsabwehr. Da die Tendenz der Anträge steigend zu sein scheint,
    suche ich nach Möglichkeiten der Begrenzung. Wie seht Ihr das? Immer wieder einen Schein? Bitte ggf. um einen praktischen Hinweis.

  • Es gibt hier anscheinend nur ein Problem: Forderungen deren Bestand aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit entstanden sind. (also alle Fälle hinsichtlich der Ursache identisch, nur unterschiedliche Gläubiger)

    Also auch nur eine Beratung, dahingehend wie mit einer solchen Forderung umzugehen ist. Aufgrund der Gleichartigkeit der Fälle lässt sich dieses Wissen auf alle weiteren Forderungen übertragen, was jedem Rechtssuchenden zuzumuten ist- was auch für seinen Betreuer gilt. (Ja, dann muss er selbst schreiben, aber der Beratungshilfeschein ist nicht dazu da bloße Schreibarbeit (denn das wäre es nach Fall 1 nur noch) zu vermeiden.) Zudem wäre hier evtl. ein Einwilligungsvorbehalt durch den Betreuer zu beantragen beim Betreuungsgericht- ohne Anwaltshilfe möglich (diesen Hinweis würde ich ihm definitiv mitgeben).

    Falls du etwas Zitierfähiges möchtest:

    "Wenn hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen offensichtlich ist und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf weitere Fälle übertragen werden kann, gebietet es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht, unbemittelten Rechtsuchenden auch für die Wahrnehmung ihrer Rechte in diesen weiteren, aber parallel gelagerten Fällen Beratungshilfe zu bewilligen. Denn durch die Beratung in einem Fall werden auch sie in die Lage versetzt, ihre eigene Angelegenheit hinreichend zu beurteilen und ihre Rechte angemessen wahrzunehmen." - Aus dem

    Beschluss vom 08. Februar 2012 - 1 BvR 1120/11 (Bundesverfassungsgericht), ggf. findest du auch etwas besseres im Beschluss- ist zwar für Bedarfsgemeinschaften ausgeurteilt aber der aufgestellte Grundsatz der Übertragbarkeit erhaltener Beratung auf ähnliche Fälle gilt auch in deinem Fall.


    Hilft es dir?

  • Antrag auf Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge d. Betroffenen.
    Den kann das Gericht direkt aufnehmen.

    Für die bereits eingetretenen Fälle reicht, sofern der Grundsachverhalt gleichartig ist eine einmalige Beratung, mit welchen Schlüsselworten der Betreuer die vermeintlichen Geschäftspartner anschreiben soll (also wie #2 und #3).

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wobei das mit dem Einwilligungsvorbehalt so eine Sache ist - wenn der Betroffene offenkundig geschäftsunfähig ist, sind die von ihm scheinbar vorgenommenen Rechtsgeschäfte auch ohne Einwilligungsvorbehalt für jeden ersichtlich unwirksam und dann gibt's meistens keinen EV.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nur zur Klarstellung: Alles andere ist ein Fall der Mutwilligkeit.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Was im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung auch noch zu beachten ist:
    Ist der Betreuer im Namen des Betroffenen bereits (erfolglos) selbst tätig geworden?
    (Hierbei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Eigentätigkeit ggf. für Berufsbetreuer ein höherer Maßstab anzulegen als für Ehrenamtler, aber das kommt auf den Einzelfall an.)

    Gerade Berufsbetreuer dürften häufig mit dieser Art von Forderungen - und dem Einwand der fehlenden Geschäftsfähigkeit - konfrontiert werden und daher selbst Kenntnisse darüber haben, wie sie adäquat zu reagieren haben. Dementsprechend würde ich von den Betreuern erwarten, dass sie den Gläubigern mitteilen "Ist unwirksam, weil geschäftsunfähig" und dies - soweit möglich - auch belegen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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