Ein Betreuer legt mehr als 10 Anträge auf Beratungshilfe vor. Es sollen unterschiedlichste Forderungen aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit
abgewehrt werden. Meine Idee, die Schuldnerberatung als andere Hilfeleistung in das Boot zu holen wird scheitern. Die
lehnen ab und sagen, das wäre keine "normale" Forderungsabwehr. Da die Tendenz der Anträge steigend zu sein scheint,
suche ich nach Möglichkeiten der Begrenzung. Wie seht Ihr das? Immer wieder einen Schein? Bitte ggf. um einen praktischen Hinweis.
Endlose unberechtigte Forderungen - immer erneut Beratungshilfeschein?
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Es gibt hier anscheinend nur ein Problem: Forderungen deren Bestand aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit entstanden sind. (also alle Fälle hinsichtlich der Ursache identisch, nur unterschiedliche Gläubiger)
Also auch nur eine Beratung, dahingehend wie mit einer solchen Forderung umzugehen ist. Aufgrund der Gleichartigkeit der Fälle lässt sich dieses Wissen auf alle weiteren Forderungen übertragen, was jedem Rechtssuchenden zuzumuten ist- was auch für seinen Betreuer gilt. (Ja, dann muss er selbst schreiben, aber der Beratungshilfeschein ist nicht dazu da bloße Schreibarbeit (denn das wäre es nach Fall 1 nur noch) zu vermeiden.) Zudem wäre hier evtl. ein Einwilligungsvorbehalt durch den Betreuer zu beantragen beim Betreuungsgericht- ohne Anwaltshilfe möglich (diesen Hinweis würde ich ihm definitiv mitgeben).
Falls du etwas Zitierfähiges möchtest:
"Wenn hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen offensichtlich ist und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf weitere Fälle übertragen werden kann, gebietet es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht, unbemittelten Rechtsuchenden auch für die Wahrnehmung ihrer Rechte in diesen weiteren, aber parallel gelagerten Fällen Beratungshilfe zu bewilligen. Denn durch die Beratung in einem Fall werden auch sie in die Lage versetzt, ihre eigene Angelegenheit hinreichend zu beurteilen und ihre Rechte angemessen wahrzunehmen." - Aus dem
Beschluss vom 08. Februar 2012 - 1 BvR 1120/11 (Bundesverfassungsgericht), ggf. findest du auch etwas besseres im Beschluss- ist zwar für Bedarfsgemeinschaften ausgeurteilt aber der aufgestellte Grundsatz der Übertragbarkeit erhaltener Beratung auf ähnliche Fälle gilt auch in deinem Fall.
Hilft es dir?
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zu #1:
Gerade von einem (Berufs-)Betreuer wird man wohl erwarten dürfen, dass er nach einer wegen einer Forderung eingeholten anwaltlichen Beratung vergleichbare Sachverhalte selbst lösen kann.
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Antrag auf Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge d. Betroffenen.
Den kann das Gericht direkt aufnehmen.Für die bereits eingetretenen Fälle reicht, sofern der Grundsachverhalt gleichartig ist eine einmalige Beratung, mit welchen Schlüsselworten der Betreuer die vermeintlichen Geschäftspartner anschreiben soll (also wie #2 und #3).
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Wobei das mit dem Einwilligungsvorbehalt so eine Sache ist - wenn der Betroffene offenkundig geschäftsunfähig ist, sind die von ihm scheinbar vorgenommenen Rechtsgeschäfte auch ohne Einwilligungsvorbehalt für jeden ersichtlich unwirksam und dann gibt's meistens keinen EV.
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Es gibt hier anscheinend nur ein Problem: Forderungen deren Bestand aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit entstanden sind. (also alle Fälle hinsichtlich der Ursache identisch, nur unterschiedliche Gläubiger)
Also auch nur eine Beratung, dahingehend wie mit einer solchen Forderung umzugehen ist. Aufgrund der Gleichartigkeit der Fälle lässt sich dieses Wissen auf alle weiteren Forderungen übertragen, was jedem Rechtssuchenden zuzumuten ist- was auch für seinen Betreuer gilt. (Ja, dann muss er selbst schreiben, aber der Beratungshilfeschein ist nicht dazu da bloße Schreibarbeit (denn das wäre es nach Fall 1 nur noch) zu vermeiden.) Zudem wäre hier evtl. ein Einwilligungsvorbehalt durch den Betreuer zu beantragen beim Betreuungsgericht- ohne Anwaltshilfe möglich (diesen Hinweis würde ich ihm definitiv mitgeben).
Falls du etwas Zitierfähiges möchtest:
"Wenn hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen offensichtlich ist und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf weitere Fälle übertragen werden kann, gebietet es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht, unbemittelten Rechtsuchenden auch für die Wahrnehmung ihrer Rechte in diesen weiteren, aber parallel gelagerten Fällen Beratungshilfe zu bewilligen. Denn durch die Beratung in einem Fall werden auch sie in die Lage versetzt, ihre eigene Angelegenheit hinreichend zu beurteilen und ihre Rechte angemessen wahrzunehmen." - Aus dem
Beschluss vom 08. Februar 2012 - 1 BvR 1120/11 (Bundesverfassungsgericht), ggf. findest du auch etwas besseres im Beschluss- ist zwar für Bedarfsgemeinschaften ausgeurteilt aber der aufgestellte Grundsatz der Übertragbarkeit erhaltener Beratung auf ähnliche Fälle gilt auch in deinem Fall.
Hilft es dir?
Nur zur Klarstellung: Alles andere ist ein Fall der Mutwilligkeit.
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Vielen Dank für die Antworten! Habe ich so entschieden.
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Was im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung auch noch zu beachten ist:
Ist der Betreuer im Namen des Betroffenen bereits (erfolglos) selbst tätig geworden?
(Hierbei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Eigentätigkeit ggf. für Berufsbetreuer ein höherer Maßstab anzulegen als für Ehrenamtler, aber das kommt auf den Einzelfall an.)Gerade Berufsbetreuer dürften häufig mit dieser Art von Forderungen - und dem Einwand der fehlenden Geschäftsfähigkeit - konfrontiert werden und daher selbst Kenntnisse darüber haben, wie sie adäquat zu reagieren haben. Dementsprechend würde ich von den Betreuern erwarten, dass sie den Gläubigern mitteilen "Ist unwirksam, weil geschäftsunfähig" und dies - soweit möglich - auch belegen.
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