Hallo zusammen,
ich habe ne kurze Frage zur Kostenberechnung in InsO.
Haltet ihr die Festsetzung eines Streitwerts durch den Rechtspfleger in Insolvenzverfahren für notwendig?
Wenn ja: wie macht ihr das?
Hier war es bislang so, dass der Kostenbeamte selbstständig den Wert aus der Akte eruiert hat.
Jetzt soll das anders werden; der Rechtspfleger soll dem Kostenbeamten "mitteilen", welcher Wert anzusetzen ist.
Ich frage mich jetzt, ob das i.S.d. §63 GKG überhaupt nötig ist, oder ob Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist- also der Betrag gem. §58 GKG.
Außerdem frage ich mich, ob die "Mitteilung"
durch Beschluss gem. §63 GKG oder durch formlose Mitteilung (Einzeiler in Akte: Streitwert= 3123 €) erfolgt.
Letztlich denke ich momentan, dass ein Beschluss gem. §63 GKG der richtige Weg ist - wenn man denn davon ausgeht, dass das Erfordernis besteht und es nicht Sache des Kostenbeamten ist, den Wert aus der Verfahrensakte abzulesen, wo ich ein wenig schwanke.
Was meint ihr?