Streitwertfestsetzung

  • Hallo zusammen,
    ich habe ne kurze Frage zur Kostenberechnung in InsO.

    Haltet ihr die Festsetzung eines Streitwerts durch den Rechtspfleger in Insolvenzverfahren für notwendig?
    Wenn ja: wie macht ihr das?

    Hier war es bislang so, dass der Kostenbeamte selbstständig den Wert aus der Akte eruiert hat.

    Jetzt soll das anders werden; der Rechtspfleger soll dem Kostenbeamten "mitteilen", welcher Wert anzusetzen ist.

    Ich frage mich jetzt, ob das i.S.d. §63 GKG überhaupt nötig ist, oder ob Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist- also der Betrag gem. §58 GKG.

    Außerdem frage ich mich, ob die "Mitteilung"

    durch Beschluss gem. §63 GKG oder durch formlose Mitteilung (Einzeiler in Akte: Streitwert= 3123 €) erfolgt.

    Letztlich denke ich momentan, dass ein Beschluss gem. §63 GKG der richtige Weg ist - wenn man denn davon ausgeht, dass das Erfordernis besteht und es nicht Sache des Kostenbeamten ist, den Wert aus der Verfahrensakte abzulesen, wo ich ein wenig schwanke.

    Was meint ihr?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ich halte es in der Inso idR für unmöglich, dass der Kostenbeamte den Wert aus der Akte erkennt
    Der Rpfl prüft die Schlussrechnung und aus dieser ergibt sich der Wert - da muss Kenntnis bestehen über Absonderungsrechte, den Überschuss aus der Fortführung, ggf. der kalten Zwangsvollstreckung, erwartete Einnahmen werden hinzugerechnet -> das überblickt doch kein mD

  • ich halte es in der Inso idR für unmöglich, dass der Kostenbeamte den Wert aus der Akte erkennt Der Rpfl prüft die Schlussrechnung und aus dieser ergibt sich der Wert - da muss Kenntnis bestehen über Absonderungsrechte, den Überschuss aus der Fortführung, ggf. der kalten Zwangsvollstreckung, erwartete Einnahmen werden hinzugerechnet -> das überblickt doch kein mD

    Naja, ich traue das unsern Kostenbeamten grundsätzlich schon zu; aber das spielt m.E. gar nicht so die große Rolle.
    Es geht ja nicht darum, ob ich oder du, oder sonstwer das den Kollegen "zutraut"

    Seit wann wird bei geltenden Zustellungsregelungen gefragt, ob man das den zuständigen Kollegen zutraut?

    Versteh mich bitte nicht verkehrt:
    Ich kann mich an sich unproblematisch mit der Auffassung anfreunden, dass gem. §63 GKG ein Streitwert festzusetzen ist, weil Gegenstand des Verfahrens "nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist", aber m.E. kommt es eben darauf an und nicht auf das Überblicken oder die (persönlichen) Fähigkeiten.

    aber unabhängig davon: wie macht Ihrs? setzt ihr den Wert durch Beschluss fest oder teilt ihr ihn mit?

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  • Ich bin, glaube ich, auch etwas doof; welcher Wert soll denn festgesetzt werden?

    und wer hat denn jetzt bestimmt, dass ihr das machen sollt?

    meinst du die „normale“ Kostenrechnung? Irgendwie bin ich begriffsstutzig

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • gemeint ist der Gegenstandswert für die "normale" Gerichtskostenrechnung, die dann der Kostenbeamte erstellt.

    "bestimmt" wurde das von der Abteilungsleitung

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  • Mosser: Ich glaube, was für Verwirrung sorgt, ist, dass im BL des Themenstarters offenbar die Schlusskostenrechnung vom Kostenbeamten des mD erstellt wird. Bei uns (Hessen) macht der Rechtspfleger diese KR selbst und der kennt natürlich durch die Prüfung der Schlussunterlagen den Wert.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Mosser: Ich glaube, was für Verwirrung sorgt, ist, dass im BL des Themenstarters offenbar die Schlusskostenrechnung vom Kostenbeamten des mD erstellt wird. Bei uns (Hessen) macht der Rechtspfleger diese KR selbst und der kennt natürlich durch die Prüfung der Schlussunterlagen den Wert.

    Nee, ich war eher etwas begriffsstutzig. Mir war nicht klar, was der § 63 GKG mit Insolvenzverfahren zu tun hat. Jetzt im nachhinein habe ich es verstanden. Bei uns erstellen die Rpfl auch die Kostenrechnung. Eine besondere Wertfestsetzung machen wir nicht und halte ich in diesen Fällen nicht für notwendig. Wenn man aber die Erstellung auf andere Personen überträgt und die wollen einen Wert vorgegeben haben, muss man wohl festsetzen. Dafür gibt es auch einfach zu viele Facetten. Soooo einfach ist der Wert nicht aus § 58 abzulesen; ich will nur mal § 5 InsVV, Überschuss bei BFF, oder auch der Zeitpunkt der Wertberechnung ins Spiel bringen. Oder aber auch Vorsteuererstattung. Ich als Kostenbeamter würde mir das auch vorgeben lassen.

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  • Wie ginge man damit um, wenn zudem einer oder mehrere begründete Fremdanträge vorliegen? Den gegenüber dem Antragsteller nach 2311 abrechnen? Ein Hinweis an den IV wäre dann aber, wegen der Einrückung des Gläubigers nach § 54 InsO, ganz hilfreich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie ginge man damit um, wenn zudem einer oder mehrere begründete Fremdanträge vorliegen? Den gegenüber dem Antragsteller nach 2311 abrechnen? Ein Hinweis an den IV wäre dann aber, wegen der Einrückung des Gläubigers nach § 54 InsO, ganz hilfreich.

    ja und ja :)


    In der Tat, hier sind die Kosten in InsO auf den mittleren Dienst übertragen, hätte ich dazu sagen sollen!
    Insofern ist das anders- klar bei euch stellt sich die Frage letztlich net…

    Dass Kosten in InsO, insb. die Streitwertermittlung, schwierig sein können, stimmt natürlich, aber wie gesagt: normalerweise wird nach der Schwierigkeit der Tätigkeit nicht weiter gefragt, wenn jemand zuständig ist.

    Also zumindest habe ich noch nie erlebt, dass mich jemand fragt, ob ich etwas "kann", wenn ich dafür zuständig war...man erwartet von mir (zu Recht), dass ich die Aufgaben für die ich zuständig bin, erledige und mir die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlichenfalls erstmal aneigne.

    Und das gleiche kann und muss man (soweit man von der Zuständigkeit ausgeht) auch von den Kollegen im mittleren Dienst erwarten.

    Ich finde es nicht richtig, hinsichtlich der Zuständigkeit mit der Schwierigkeit der Aufgabe zu argumentieren!

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Im Grundsatz alles richtig. Aber bei uns in Niedersachsen steht in der GVO ausdrücklich drin, dass bei rechtlicher Schwierigkeit die Sache den Rechtspflegern vorgelegt werden kann. Ich glaube sogar, irgendwie gab es das unter § 5 RpflG auch mal. Also insofern ist das ja - jedenfalls bei uns - keine allumfassende Zuständigkeitsregelung.

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  • nun ne Festsetzung nach § 63 GKG sehe ich nicht.
    Bei uns werden die Kosten mittlerweile auch durch die Geschäftstelle angesetzt.
    Fremdantragsgebühr wird selbständig zum Soll gestellt.
    Bezüglich der Kosten des eröffneten Verfahrens (Fremdantragsgebühr i.d.R. ja schon zum Soll)
    schreiben wir die Akte zur Kostenberechnung mit Wertangabe (ggfls. noch mit Hinweis, ob als Verfahrensgebühr zuächst nur die bzgl. Einstellung - erhoben werden soll.).
    Der Ansatz, den Wert anzugeben, wurzelt darin, dass nicht zwei leuz die Akte durchackern müssen. Schon 1 prob ist der Umsatzsteuerrückfluss aus der Verfügung (bestenfallss noch mit Quotelung, wg. nur teilweiser Umsatzsteuerlastigkeit). Desweiteren sind etwaige NTV nachzuhalten, sowie in RSB-Fällen noch die "nachlaufenden Einnahmen" die sich zwischen Schlussrechnung und Verfahrensaufhebung ergeben, welche i.d.R. erst 1 Jahr nach Aufhebung bekannt sind.

    Desweiteren achte ich bei jedem Bericht darauf, ob sich die Berechnungsgrundlage der Verfahrensgebühr nach oben verändert. Ich mag meiner Geschäftsselle nicht zumuten, auch noch die Berichte komplett lesen zu müssen.
    Oki, was mal kritisch sehen mag: ich arbeite am Anfragn meist mit Schätzwerten, Kost 19 macht nämlich ne menge arbeit....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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