Zuschlagsversagung § 765 a ZPO

  • ich beabsichtige den Zuschlag wegen einer Erkrankung des Schuldners nach § 765 a ZPO zu versagen und hab jetzt das Problem, dass ich nicht weiß, ob ich mit der Versagung das Verfahren auch gem. § 765 a ZPO unter Auflagen (Therapie ..) z.B. für ein Jahr einstellen kann. Oder geht die gesetzliche Regelung der §§ 86, 33 ZVG mit der Folge vor, dass ich erst bei einem Fortsetzungsantrag des Gläubigers über die Einstellung nach § 765 a ZPO entscheiden kann?

  • Wenn du es in einem Beschluss machst:

    wird der Zuschlag auf das Meistgebot des ... in Höhe von... versagt.
    Das Verfahren wird gem. § 765a ZPO bis zum .... unter folgenden Auflagen einstweilen eingestellt: .....

    Fortsetzung nur auf Antrag binnen 6 Monaten nach Ablauf des Einstellungszeitraums.

    Gründe: ....


    Deine positive Entscheidung über den Einstellungsantrag führt ja erst zu dem Zuschlagsversagungsgrund.

  • Okay. Ich hab da nur noch eine Frage. Kann ich das Verfahren auch von Amts wegen, vor Ablauf der Einstellungsfrist fortsetzen , wenn der Schuldner z.B. die Auflagen nicht erfüllt (geht nicht zur Therapie etc.)? Die Kommentare halten sich da sehr bedeckt.

  • Wie kommt denn der Gläubiger an die Info, dass der Schuldner seinen Auflagen nicht nachkommt? Ich kann doch dem Schuldner nicht auferlegen, dass er dem Gläubiger z.B. die Teilnahme an Therapiesitzungen nachweist. Oder liege ich da falsch?

  • Zum einen gibt es für den Gl. die Möglichkeit der Akteneinsicht oder Anfrage an das Gericht.

    Zum anderen wäre durch das Gericht zu überlegen, ob es die Nachweise, der der Schuldner zur Auflagenerfüllung einzureichen hat, bei Erhalt nicht dem Gl. im Wege der fairen Verfahrensführung zur Kenntnis reicht. Dann kann der Gl. feststellen: kriege nix mehr, Auflagen werden wohl nicht eigenhalten.

    Im Falle eines Fortsetzungsantrages wegen Nichterfüllung von Auflagen würde ich sowie vor der BEscheidung dem Schuldner rechtliches Gehör gewähren.

  • Bei den einstweiligen Einstellungen unter Auflagen kommt hier immer der Passus rein, dass der Einstellungsbeschluss aufgehoben wird, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden. Wie die Auflagenerfüllung nachzuweisen ist, ebenfalls.
    Bei Nichterfüllung komme ich dann aber nicht zu einem Fortsetzungsantrag des Gläubigers, sondern eben zur Aufhebung der Einstellungsentscheidung. Ich mache auch keinen Fortsetzungs- sondern einen Aufhebungsbeschluss.

    Die Aufhebung der einstweiligen Einstellung aber auch nur auf Antrag, § 765 a Abs.4 ZPO.

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