Liebe Kollegen/innen,
ich habe folgenden Fall:
Pfüb wurde aufgrund von Unterhaltszahlungen erlassen. Insgesamt ging es um ca. 6.500 € nebst Zinsen und Unterhalt in Höhe von 300,00 € monatlich von der Vollendung des 6. LJ bis zur Vollendung des 12. LJ. Im Titel selbst ist die Mutter Antragstellerin und nicht das Kind vertreten durch die Mutter. Der Titel ist aus 2012. Der Titel umfasst monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 300,00 € ab Mai 2012.
Bei Erlass des Pfübs im Februar 2016 war das Kind 17 Jahre alt.
Der Drittschuldner fragt jetzt an, wie lange Zahlungen noch an die Mutter zu leisten sind und wie lange die Lohnpfändung weiter Bestand hat. Der Drittschuldner hat die Rückstände in Höhe von 6.500,00 € und 300,00 € Unterhalt im März 2016 an den Gläubigervertreter gezahlt und dies auch bestätigt bekommen. Danach hat er Zahlungen an wechselnde Bankverbindungen der Mutter vorgenommen. Die Gläubigervertreterin vertritt die Mutter nicht mehr.
Der Drittschuldner ist nun der Meinung, dass nach Befriedigung von 6.500 € + 300 € keine Zahlungsverpflichtung mehr Bestand und der Pfüb so gar nicht hätte ergehen dürfen, da das Kind schon über 12 Jahre alt war. Die Zahlungen wurden mittlerweile eingestellt. Jetzt möchte er eine Bestätigung, dass der Titel erloschen ist.
Eine Bestätigung dafür kann ich ihm nicht ausstellen. Dies steht mir als Vollstreckungsgericht gar nicht zu. Zumal im Titel generell nur monatlicher Unterhalt ab Mai 2012 in Höhe von 300,00 € tituliert wurde. Der Titel ist also nicht erloschen.
Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von §§ 775, 776 ZPO nicht vorliegen. Ansprüche aufgrund von zu viel gezahlten Geldern muss der Schuldner selbst geltend machen. Ich sehe derzeit keine Möglichkeit des Vollstreckungsgerichts tätig zu werden. Für eine Aufhebung des Pfübs besteht meiner Meinung nach auch kein Rechtschutzbedürfnis, da sich alle Zahlungsverpflichtungen aus dem Pfüb ergeben und wenn diese derzeit nicht mehr bestehen, ergibt sich das aus dem Pfüb und eine Aufhebung wäre überflüssig.
Seht ihr sonst eine Möglichkeit?