Drittschuldneranfrage

  • Liebe Kollegen/innen,

    ich habe folgenden Fall:

    Pfüb wurde aufgrund von Unterhaltszahlungen erlassen. Insgesamt ging es um ca. 6.500 € nebst Zinsen und Unterhalt in Höhe von 300,00 € monatlich von der Vollendung des 6. LJ bis zur Vollendung des 12. LJ. Im Titel selbst ist die Mutter Antragstellerin und nicht das Kind vertreten durch die Mutter. Der Titel ist aus 2012. Der Titel umfasst monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 300,00 € ab Mai 2012.
    Bei Erlass des Pfübs im Februar 2016 war das Kind 17 Jahre alt.

    Der Drittschuldner fragt jetzt an, wie lange Zahlungen noch an die Mutter zu leisten sind und wie lange die Lohnpfändung weiter Bestand hat. Der Drittschuldner hat die Rückstände in Höhe von 6.500,00 € und 300,00 € Unterhalt im März 2016 an den Gläubigervertreter gezahlt und dies auch bestätigt bekommen. Danach hat er Zahlungen an wechselnde Bankverbindungen der Mutter vorgenommen. Die Gläubigervertreterin vertritt die Mutter nicht mehr.

    Der Drittschuldner ist nun der Meinung, dass nach Befriedigung von 6.500 € + 300 € keine Zahlungsverpflichtung mehr Bestand und der Pfüb so gar nicht hätte ergehen dürfen, da das Kind schon über 12 Jahre alt war. Die Zahlungen wurden mittlerweile eingestellt. Jetzt möchte er eine Bestätigung, dass der Titel erloschen ist.

    Eine Bestätigung dafür kann ich ihm nicht ausstellen. Dies steht mir als Vollstreckungsgericht gar nicht zu. Zumal im Titel generell nur monatlicher Unterhalt ab Mai 2012 in Höhe von 300,00 € tituliert wurde. Der Titel ist also nicht erloschen.

    Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von §§ 775, 776 ZPO nicht vorliegen. Ansprüche aufgrund von zu viel gezahlten Geldern muss der Schuldner selbst geltend machen. Ich sehe derzeit keine Möglichkeit des Vollstreckungsgerichts tätig zu werden. Für eine Aufhebung des Pfübs besteht meiner Meinung nach auch kein Rechtschutzbedürfnis, da sich alle Zahlungsverpflichtungen aus dem Pfüb ergeben und wenn diese derzeit nicht mehr bestehen, ergibt sich das aus dem Pfüb und eine Aufhebung wäre überflüssig.

    Seht ihr sonst eine Möglichkeit?

  • So richtig verstehe ich den Inhalt des Pfübs noch nicht.

    Wenn die Angabe "Pfüb wurde aufgrund von Unterhaltszahlungen erlassen. Insgesamt ging es um ca. 6.500 € nebst Zinsen und Unterhalt in Höhe von 300,00 € monatlich von der Vollendung des 6. LJ bis zur Vollendung des 12. LJ." zutrifft, hätte der Pfüb so nicht erlassen werden dürfen, da das Kind bereits 17 Jahre alt war. Ergo wäre im Pfüb lediglich der rückständige Unterhalt in Höhe von x € als Forderung anzugeben gewesen. Laufender Unterhalt war offenbar durch die Kindesmutter als Gläubigerin nicht gewünscht.

    Weshalb wurde im Titel eigentlich die Mutter und nicht das Kind als Berechtigte ausgewiesen? :gruebel: Falls das damit zu tun hat, dass die Eltern damals noch verheiratet waren, endete die Prozessstandschaft der Mutter spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes. (Dann dürfte der Drittschuldner wohl nicht mehr an die Mutter zahlen. :gruebel:)

    Aus meiner Sicht kann sich der Drittschuldner eigentlich nur an die Gläubigerin wenden, ob diese die Erledigung erklärt und ansonsten an diese weiterzahlen (falls doch laufender Unterhalt Teil des Pfübs ist). Letztlich obliegt es dem Schuldner, entsprechende Schritte einzuleiten (z. B. Vollstreckungsabwehrklage), wenn die Gläubigerin die Pfändung nicht beendet.

  • Zitat

    Wenn die Angabe "Pfüb wurde aufgrund von Unterhaltszahlungen erlassen. Insgesamt ging es um ca. 6.500 € nebst Zinsen und Unterhalt in Höhe von 300,00 € monatlich von der Vollendung des 6. LJ bis zur Vollendung des 12. LJ." zutrifft, hätte der Pfüb so nicht erlassen werden dürfen, da das Kind bereits 17 Jahre alt war

    Richtig. Der pfüb hätte damals wahrscheinlich gar nicht erlassen werden dürfen. Sowohl die Rückstände als auch ein Monat Unterhalt wurden aber kurz nach Erlass des Pfübs in voller Höhe bezahlt. Auch danach wurden anscheinend weiter Zahlungen an die Mutter geleistet.

    Zitat

    Weshalb wurde im Titel eigentlich die Mutter und nicht das Kind als Berechtigte ausgewiesen? Falls das damit zu tun hat, dass die Eltern damals noch verheiratet waren, endete die Prozessstandschaft der Mutter spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes. (Dann dürfte der Drittschuldner wohl nicht mehr an die Mutter zahlen. )

    Im Titel ist nur die Mutter als Antragstellerin aufgeführt. Lediglich im Tenor steht, dass der Unterhalt für das Kind gezahlt werden soll. Aber die Mutter ist alleinige Antragstellerin. Von einer Prozessstandschaft ist im Titel auch nicht die Rede.

    Zitat

    Aus meiner Sicht kann sich der Drittschuldner eigentlich nur an die Gläubigerin wenden, ob diese die Erledigung erklärt und ansonsten an diese weiterzahlen (falls doch laufender Unterhalt Teil des Pfübs ist). Letztlich obliegt es dem Schuldner, entsprechende Schritte einzuleiten (z. B. Vollstreckungsabwehrklage), wenn die Gläubigerin die Pfändung nicht beendet.

    Der gleichen Meinung bin ich auch. Der Drittschuldner besteht aber darauf, dass das Gericht selbst etwas veranlasst. Ich sehe aber keine Möglichkeit und bin auch der Meinung es ist nicht Aufgabe des Drittschuldners Ansprüche des Schuldners durchzusetzen. Im Zweifel, wenn der DS sich nicht sicher ist, ob weiter zu zahlen ist, kann er auch hinterlegen.

  • Enthält der Pfüb denn laufende Ansprüche, die noch zu zahlen wären? :gruebel:

  • Zitat

    Welche Forderungen sind denn nun eigentlich konkret im Pfüb enthalten? Der Sachverhalt ist mir immer noch unklar.

    Rückständiger Unterhalt in Höhe von 6.500 € nebst Zinsen und laufender Unterhalt von 300,00 € von der Vollendung des 6. LJ bis zur Vollendung des 12. LJ.

    Zitat

    Ist tatsächlich auch nirgends der § 1629 Abs. 3 BGB erwähnt? Oder kann den Gründen des Titels wenigstens entnommen werden, dass dessen Voraussetzungen vorlagen?
    Ansonsten wäre der Titel aus meiner Sicht materiell-rechtlich falsch. Von den Ausnahmen abgesehen, ist Gläubiger hinsichtlich des Unterhalts immer das Kind.

    Dass der Titel so nicht hätte erlassen werden dürfen, dürfte mittlerweile unerheblich sein oder nicht? Der Titel ist ja zwischenzeitlich rechtskräftig. Der Titel ist ein Beschluss aufgrund Versäumnisses. Die Mutter ist als Antragstellerin aufgeführt und im Titel steht: "Der AG wird verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das minderjährige Kind einen monatl. unterhalt von 300,00 € ab Mai 2012 zu zahlen." Keine Gründe und nur eine RM Belehrung.

    Zitat

    Enthält der Pfüb denn laufende Ansprüche, die noch zu zahlen wären?

    Laufende Ansprüche sind daher nicht zu zahlen. Das Kind ist mittlerweile über 12 J und scheinbar wurde der rückständige Unterhalt bereits vollständig bezahlt. Lediglich Zinsen könnten offen sein. Ansprüche aus dem Pfüb sind daher unwahrscheinlich. Ansprüche aus dem Titel gibt es wahrscheinlich noch, da dieser zeitlich nicht begrenzt ist.

  • Dann verstehe ich den Drittschuldner nicht. :(

    Dieser muss - wie bei Pfändungen nach § 850 c ZPO auch - doch anhand der Forderungsaufstellung des Gläubigers selbst prüfen/rechnen, wann der gepfändete Anspruch erfüllt ist und entsprechend die Zahlungen an den Gläubiger einstellen.

    Ob der Pfüb hätte so erlassen werden sollen/dürfen, geht den DS erst recht nichts an.

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