• Hallo!

    Ich studiere noch und bin zur Zeit in der Praxis am Vollstreckungsgericht.
    Was ich aber wirklich nicht verstehe ist die Pfändung und Überweisung von rückständigen, auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüchen. Kann mir jemand erklären, wann für welches Kind aus welchem Rang vollstreckt werden kann oder hat hilfreiche Literatur/...?
    Würde mich sehr freuen, danke! :)

  • Grundsätzlich ist das ja ein Unterhaltsanspruch des Kindes, der nur Kraft Gesetzes auf einen Dritten übergegangen ist.
    Maßgeblich ist daher der Rang, den das Kind hätte, für das die Leistungen erbracht wurden. Durch den Rechtsübergang wird der Rang bzw. die Natur des Anspruchs nicht tangiert.

    Grundsätzlich gilt wegen der Rangfolge § 1609 BGB. Bei mehreren gleichrangigen Kindern gilt § 850d Abs. 2 ZPO.

    Eine Besonderheit gibt es: Vollstreckt die Unterhaltsvorschusskasse Rückstände und macht das Kind, für das die UVG Kasse Leistungen erbracht hat, laufenden Unterhalt geltend, geht der laufende Unterhalt vor. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 S. 2 UVG .

    Ansonst kannst du dich immer an § 850d Abs. 1 ZPO orientieren, der ist eigentlich eindeutig:
    (...) Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (...) .

    Literatur kann ich dir auf die Schnelle jetzt nicht empfehlen, aber lass es dir doch nochmal in Ruhe von deinem Ausbilder anhand eines geeigneten Falls erklären (dafür ist er ja schließlich da ;)).

  • Es gibt dazu eine ältere Entscheidung des LG Stuttgart vom 20.06.1995, 2 T 275/95, Rfleger 1996, S. 119. Da geht es zwar um BafÖG. Aber da gibt es den gleichen Übergang wie nach 7 UVG. Und BGH vom 17.09.2014, VII ZB 21/13.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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    Eine Besonderheit gibt es: Vollstreckt die Unterhaltsvorschusskasse Rückstände und macht das Kind, für das die UVG Kasse Leistungen erbracht hat, laufenden Unterhalt geltend, geht der laufende Unterhalt vor. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 S. 2 UVG .

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    Wissen das eigentlich auch die Drittschuldner, wenn ihnen zwei Pfübse vorliegen (und der für die Unterhaltsvorschusskasse erlassene eher eingegangen ist)? :gruebel:

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    Eine Besonderheit gibt es: Vollstreckt die Unterhaltsvorschusskasse Rückstände und macht das Kind, für das die UVG Kasse Leistungen erbracht hat, laufenden Unterhalt geltend, geht der laufende Unterhalt vor. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 S. 2 UVG .

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    Wissen das eigentlich auch die Drittschuldner, wenn ihnen zwei Pfübse vorliegen (und der für die Unterhaltsvorschusskasse erlassene eher eingegangen ist)? :gruebel:

    So war das eigentlich nicht von mir gemeint. Vielleicht habe ich mich etwas ungünstig ausgedrückt...

    Ich wollte eigentlich bloß sagen, dass Landratsämter ab und an angeben, dass der Schuldner mittlerweile laufenden Unterhalt zahlt und sie "nur" irgendwelche alten Rückstände von früher geltend machen. In diesem Fall musst du den PfüB so gestalten, dass die dem Schuldner einen Unterhaltsfreibetrag in Höhe seiner monatlichen Unterhaltsleistungen zubilligst.

    Keinesfalls wollte ich andeuten, dass der Drittschuldner eigenmächtig die Pfändungsreihenfolge umdrehen sollte.
    (Pfändet erst das Land Unterhalt und nimmt der Schuldner dann (mehr oder weniger) freiwillig Unterhaltszahlungen für dieses Kind auf, wäre das in meinen Augen über § 850g ZPO zu lösen).

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    Eine Besonderheit gibt es: Vollstreckt die Unterhaltsvorschusskasse Rückstände und macht das Kind, für das die UVG Kasse Leistungen erbracht hat, laufenden Unterhalt geltend, geht der laufende Unterhalt vor. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 S. 2 UVG .

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    Wissen das eigentlich auch die Drittschuldner, wenn ihnen zwei Pfübse vorliegen (und der für die Unterhaltsvorschusskasse erlassene eher eingegangen ist)? :gruebel:

    Den Drittschuldner hat nur die Pfandreihenfolge des § 804 ZPO und die gerichtliche Bestimmung nach § 850d ZPO zu interessieren.

    Wer in einem solchen Fall was zu tun hat, ergibt sich aus der in 3# zitierten BGH-Entscheidung.


  • Vielen Dank für die Klarstellung. Wir wollen doch den TS als Anwärter nicht verwirren. ;)

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