Hintergrund der Frage ist, dass im Streitwertbeschluss verschiedene Streitwerte zu für unterschiedliche Zeiträume festgesetzt wurden. Der Beklagtenvertreter würde aber keine Gebühr nach dem ursprünglichen Wert erhalten, sonder nach einem der verminderten m.M.n., da er sich erst zum Datum X bei Gericht gemeldet hat.
Ausserdem sind RAe bei Ihren KFA's doch auch größtenteils an die Streitwertbeschlüsse des Gerichts gebunden, oder?
Nein, eine Bindung besteht nicht, weil der gestaffelte Streitwertbeschluß keine Bindung bewirken kann. Das liegt daran, daß eine gestaffelte Wertfestsetzung von Amts wegen vollkommener Unsinn ist (vgl. N. Schneider, NZFam 2019, 297, "Über den Unsinn gestaffelter Wertfestsetzung"). Bei Gericht entsteht in der Regel nur eine Gebühr aus einem einzigen Wert. Spätere Reduzierungen haben auf die aus dem höheren Wert entstandene Gerichtsgebühr keinerlei Auswirkungen. Daher macht eine gestaffelte Wertfestsetzung keinen Sinn und wäre auf Beschwerde hin auch aufzuheben.
Soweit der Gerichtsgebührenwert nicht mit demjenigen für die Gebühren des RA übereinstimmt, erfolgt eine gesonderte Wertfestsetzung für die einzelnen Gebühren nur auf Antrag des RA (§ 33 Abs. 1 RVG), die dann auch nur ihn (und nicht etwa den anderen RA) bindet. Bestreitet ein Beteiligter den Wert oder will der/die Rpfleger/in dem vom RA angesetzten Wert nicht folgen, ist nach der Rpsr. des BGH das KfV gem. § 148 ZPO auszusetzen und zwecks gesonderter Wertfestsetzung dem/der Richter/in vorzulegen.