Zeitpunkt Entstehung VG

  • Hintergrund der Frage ist, dass im Streitwertbeschluss verschiedene Streitwerte zu für unterschiedliche Zeiträume festgesetzt wurden. Der Beklagtenvertreter würde aber keine Gebühr nach dem ursprünglichen Wert erhalten, sonder nach einem der verminderten m.M.n., da er sich erst zum Datum X bei Gericht gemeldet hat.
    Ausserdem sind RAe bei Ihren KFA's doch auch größtenteils an die Streitwertbeschlüsse des Gerichts gebunden, oder?


    Nein, eine Bindung besteht nicht, weil der gestaffelte Streitwertbeschluß keine Bindung bewirken kann. Das liegt daran, daß eine gestaffelte Wertfestsetzung von Amts wegen vollkommener Unsinn ist (vgl. N. Schneider, NZFam 2019, 297, "Über den Unsinn gestaffelter Wertfestsetzung"). Bei Gericht entsteht in der Regel nur eine Gebühr aus einem einzigen Wert. Spätere Reduzierungen haben auf die aus dem höheren Wert entstandene Gerichtsgebühr keinerlei Auswirkungen. Daher macht eine gestaffelte Wertfestsetzung keinen Sinn und wäre auf Beschwerde hin auch aufzuheben.

    Soweit der Gerichtsgebührenwert nicht mit demjenigen für die Gebühren des RA übereinstimmt, erfolgt eine gesonderte Wertfestsetzung für die einzelnen Gebühren nur auf Antrag des RA (§ 33 Abs. 1 RVG), die dann auch nur ihn (und nicht etwa den anderen RA) bindet. Bestreitet ein Beteiligter den Wert oder will der/die Rpfleger/in dem vom RA angesetzten Wert nicht folgen, ist nach der Rpsr. des BGH das KfV gem. § 148 ZPO auszusetzen und zwecks gesonderter Wertfestsetzung dem/der Richter/in vorzulegen.

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  • ich bezweifel nur dass ein prozessauftrag zum zeitpunkt X bereits bestanden hat, der die 3100 zum streitwert y rechtfertigt.

    Aufgrund welcher Dir bekannt gewordener Tatsachen bestehen denn diese Zweifel? Aus dem bislang mitgeteilten Sachverhalt ergeben sich solche für mich nicht. :gruebel:

    es ist einfach nicht ersichtlich dass er vor dem Datum X bereits einen prozessauftrag hatte bzw. tätig geworden ist. da auch vorangegangene Zahlungen, die den SW verringert haben, von der Beklagten direkt kamen und seine verteidigungsanzeige erst später


    Eine nach außen gerichtete Tätigkeit ist für die Entstehung der VG ja nicht erforderlich. Das war - dachte ich - schon geklärt?

    Soweit die beklagte Partei Zahlungen auf die Klageforderung geleistet hat und ihr RA dennoch behauptet, wegen der vollen Klageforderung beauftragt worden zu sein: Was ist denn genau geschehen? Es wurde Klage erhoben. Nach Zustellung zahlt die Beklagte Teilbeträge, worauf der Kläger die Klage für teilweise erledigt erklärt. Und dann meldet sich der RA der Beklagten?

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  • Hintergrund der Frage ist, dass im Streitwertbeschluss verschiedene Streitwerte zu für unterschiedliche Zeiträume festgesetzt wurden. Der Beklagtenvertreter würde aber keine Gebühr nach dem ursprünglichen Wert erhalten, sonder nach einem der verminderten m.M.n., da er sich erst zum Datum X bei Gericht gemeldet hat.
    Ausserdem sind RAe bei Ihren KFA's doch auch größtenteils an die Streitwertbeschlüsse des Gerichts gebunden, oder?


    Nein, eine Bindung besteht nicht, weil der gestaffelte Streitwertbeschluß keine Bindung bewirken kann. Das liegt daran, daß eine gestaffelte Wertfestsetzung von Amts wegen vollkommener Unsinn ist (vgl. N. Schneider, NZFam 2019, 297, "Über den Unsinn gestaffelter Wertfestsetzung"). Bei Gericht entsteht in der Regel nur eine Gebühr aus einem einzigen Wert. Spätere Reduzierungen haben auf die aus dem höheren Wert entstandene Gerichtsgebühr keinerlei Auswirkungen. Daher macht eine gestaffelte Wertfestsetzung keinen Sinn und wäre auf Beschwerde hin auch aufzuheben.

    Soweit der Gerichtsgebührenwert nicht mit demjenigen für die Gebühren des RA übereinstimmt, erfolgt eine gesonderte Wertfestsetzung für die einzelnen Gebühren nur auf Antrag des RA (§ 33 Abs. 1 RVG), die dann auch nur ihn (und nicht etwa den anderen RA) bindet. Bestreitet ein Beteiligter den Wert oder will der/die Rpfleger/in dem vom RA angesetzten Wert nicht folgen, ist nach der Rpsr. des BGH das KfV gem. § 148 ZPO auszusetzen und zwecks gesonderter Wertfestsetzung dem/der Richter/in vorzulegen.

    aber was soll der richter denn nochmal gesondert festsetzen? er hat doch schon die werte festgesetzt? ob er diesen artikel aus der njw kennt weiß ich nicht. vielleicht kommt ja der beklagtenvertreter selbst mit dieser argumentation und dann muss ich es eh dem richter vorlegen.

  • aber was soll der richter denn nochmal gesondert festsetzen? er hat doch schon die werte festgesetzt?


    Ja, er hatte die Gebühren für die Gerichtskosten festzusetzen. Dafür ist eine gestaffelte Wertfestsetzung aber nicht nur nicht notwendig, sondern unsinnig (aus den bereits genannten Gründen). Und die gesonderte Wertfestsetzung für die RA-Gebühren geschieht nie von Amts wegen, sondern nur auf Antrag, zumal auch die weitere Folge (Rechtsmittelweg) eine andere (als beim Gerichtskostenansatz) ist.

    ob er diesen artikel aus der njw kennt weiß ich nicht.


    NZFam ist nicht NJW. ;) Und auf die Kenntnis des Beitrages sollte es an sich nicht einmal ankommen (N. Schneider schreibt schon seit Jahren dagegen an). Diese Handhabung ist einfach nicht aus den Köpfen der Richter/innen zu bekommen.

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  • Und dann meldet sich der RA der Beklagten?


    korrekt.


    Und was hat dieser vorgetragen? Hat er die Zustimmung zur Teilerledigung erklärt und im übrigen Klageabweisung - oder was genau?

    kann ich dir erst wieder sagen wenn mir die akte wieder vorliegt. sie haben sich jedenfalls dann nur noch um die ausstehende Summe gestritten.


    Das wäre schon interessant. Denn die Zustimmungserklärung zur Erledigungserklärung stellt einen Sachantrag i. S. d. Nr. 3101 Nr. 1 VV, der die 1,3-VG Nr. 3100 VV entstehen läßt (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 3101 VV Rn. 31).

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