Erbauseinandersetzung mit nicht befreiten Vorerben

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    folgender Fall treibt mich gerade um:

    Erteilt wurde ein Erbschein, der wie folgt aussieht.
    Vollerbin D zu 57/100 Anteil
    Betr. einen Anteil von 43/100 ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet (Grundstück AG X, Bl. 1234; Anmerkung: ganz anderes Bundesland).
    Vorerben sind je zu 1/4 des den Vor- und Nacherbfall betr. Erbteiles
    A, B, C, D (Geschwister)
    Nacherbfolge tritt ein mit dem Versterben des den Stamm betr. VE, die VE sind nicht befreit.
    Nacherben sind
    betr. Anteil A: A1 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
    betr. Anteil B: B1, B2 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
    betr. Anteil C: C1, C2 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
    betr. Anteil D: D1, D2 sowie mögl. weitere Abkömmlinge

    Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der NE, das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich.

    So weit, so gut.
    Nun haben sich die Erben "in Erfüllung der Teilungsanordnung" dahingehend auseinandergesetzt, daß D das Grundstück Y erhalten soll (nicht AG X, s.o.).

    Gehandelt haben die Vorerben. Beantragt wird Grundbuchberichtigung und Eintragung von D als Eigentümer.
    Der Notar wurde darauf hingewiesen, dass eine Eintragung nur unter Übernahme des einzutragenden Nacherbenvermerks in Betracht kommt.
    Nunmehr werden Zustimmungserklärungen der (bekannten) Nacherben (alle volljährig) vorgelegt, mit dem Antrag, D ohne Übernahme des Nacherbenvermerks einzutragen.

    Ich würde nun eine Zustimmungserklärung eines zu bestellenden Pflegers für die unbekannten Nacherben einschl. Genehmigung anfordern.
    Alternativ, sofern man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Übertragung in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt: den Nachweis, dass D wertmäßig nicht mehr erhält, als ihm aufgrund seiner Erbquote zusteht.

    Hatte jemand schon einmal einen ähnlichen Fall und kann mir weiterhelfen? Wie würde ich mir letzteres nachweisen lassen?
    Bin ich mit meinen Überlegungen auf dem Holzweg?

  • Der Erbschein ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch, weil wieder einmal eine Quotenerbfolge mit dem Vorausvermächtnis nach § 2110 Abs. 2 BGB vermengt wurde. Das wurde auch schon oft genug entschieden und es ist mir schleierhaft, weshalb dies die Nachlassgerichte nicht begreifen.

    Kürzlich war der gleiche Zirkus mit zwei verschiedenen Nachlassgerichten in Bayern, wobei das eine für den ersten Ehegattenerbfall und das andere für den zweiten zuständig war. Auch hier mussten erst die jeweils zuständigen Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg entscheiden, wie man ein Vorausvermächtnis nach § 2110 Abs. 2 BGB zutreffend im Erbschein verlautbart.

    Es gibt dazu auch schon diverse Threads.

    Ich würde zunächst einmal die Nachlassakten anfordern.

  • Erteilt wurde ein Erbschein, der wie folgt aussieht.
    Vollerbin D zu 57/100 Anteil
    Betr. einen Anteil von 43/100 ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet (Grundstück AG X, Bl. 1234; Anmerkung: ganz anderes Bundesland).
    Vorerben sind je zu 1/4 des den Vor- und Nacherbfall betr. Erbteiles
    A, B, C, D (Geschwister)

    Bitte was? Ist jetzt

    • nur reine Erbfolge bzw. Vor- und Nacherbfolge für einen 43/100 Anteil angeordnet (also: D Vollerbe zu 57/100 und Vorerbe zu 43/400, A, B und C jeweils Vorerben zu 43/400), und damit die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Erbschein grober Unfug,
    • oder liegt ein Fall des § 2110 BGB vor (siehe Post von Cromwell), also wie vor, nur dass A, B, D und D das Grundstück AG X, Bl. 1234, als nicht der Vor- und Nacherbfolge unterliegendes Vorausvermächtnis erhalten?


    Den Erbschein muß man möglicherweise nochmal neu erteilen. :gruebel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke zunächst für die Rückmeldungen.

    Ersteres ist gemeint, der in Klammern angegebene Grundbesitz soll gem. einem Aktenvermerk meiner Vorgängerin im Grundbuchamt "nach Rücksprache mit der Nachlassabteilung nur der Klarstellung dienen".

  • Ich wäre bereit, etwas darauf zu wetten, dass das unzutreffend ist.

    Ohne Nachlassakten kommt man hier nicht weiter. Aus ihnen ersieht man, wie das Testament ausgelegt wurde und ob man Vorausvermächtnis und Quotenerbfolge unzulässigerweise in einen Topf geworfen hat. Wenn D den besagten Grundbesitz in X frei von der Nacherbfolge erhalten soll, dann ist das so.

  • Nein, der Grundbesitz in X soll gerade sehrwohl der Nacherbfolge unterliegen.
    Meines Wissens kann man jedoch nicht für einzelne Gegenstände eine Vor- und Nacherbschaft anordnen, sondern nur insgesamt.
    Dies wurde hier auch getan. Den Klammerzusatz im Erbschein hätte man getrost weglassen können.

    Ich stehe nun vor dem Problem, dass bei mir (Grundbuchamt Y!) der Nacherbenvermerk nicht eingetragen bzw. gelöscht werden soll.
    Dies geht m. E. nur mit einem zu bestellenden Pfleger für die unbekannten weiteren Nacherben, der der Übertragung auf die Vollerbin D zustimmen muss.
    Die Vollentgeltlichkeit kann hier wohl schwer nachgewiesen werden.

    Vielleicht ist der Sachverhalt etwas unverständlich formuliert, das tut mir leid.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!