Liebe Kolleginnen und Kollegen,
folgender Fall treibt mich gerade um:
Erteilt wurde ein Erbschein, der wie folgt aussieht.
Vollerbin D zu 57/100 Anteil
Betr. einen Anteil von 43/100 ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet (Grundstück AG X, Bl. 1234; Anmerkung: ganz anderes Bundesland).
Vorerben sind je zu 1/4 des den Vor- und Nacherbfall betr. Erbteiles
A, B, C, D (Geschwister)
Nacherbfolge tritt ein mit dem Versterben des den Stamm betr. VE, die VE sind nicht befreit.
Nacherben sind
betr. Anteil A: A1 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
betr. Anteil B: B1, B2 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
betr. Anteil C: C1, C2 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
betr. Anteil D: D1, D2 sowie mögl. weitere Abkömmlinge
Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der NE, das Nacherbenanwartschaftsrecht ist nicht vererblich.
So weit, so gut.
Nun haben sich die Erben "in Erfüllung der Teilungsanordnung" dahingehend auseinandergesetzt, daß D das Grundstück Y erhalten soll (nicht AG X, s.o.).
Gehandelt haben die Vorerben. Beantragt wird Grundbuchberichtigung und Eintragung von D als Eigentümer.
Der Notar wurde darauf hingewiesen, dass eine Eintragung nur unter Übernahme des einzutragenden Nacherbenvermerks in Betracht kommt.
Nunmehr werden Zustimmungserklärungen der (bekannten) Nacherben (alle volljährig) vorgelegt, mit dem Antrag, D ohne Übernahme des Nacherbenvermerks einzutragen.
Ich würde nun eine Zustimmungserklärung eines zu bestellenden Pflegers für die unbekannten Nacherben einschl. Genehmigung anfordern.
Alternativ, sofern man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Übertragung in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt: den Nachweis, dass D wertmäßig nicht mehr erhält, als ihm aufgrund seiner Erbquote zusteht.
Hatte jemand schon einmal einen ähnlichen Fall und kann mir weiterhelfen? Wie würde ich mir letzteres nachweisen lassen?
Bin ich mit meinen Überlegungen auf dem Holzweg?