§ 50 RVG bei Nebenklage anwendbar?

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe einen Nebenkläger, dem PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt wurde. PKH wurde mit Raten gewährt. Pflichtverteidigervgt. abgerechnet. Kosten/Auslagen der Nebenklage trägt der Nebenkläger selbst.

    Der Kostenbeamte fragt mich nun, ob § 50 RVG denn keine Anwendung findet und ich habe keine Antwort.

  • Es ist schon fraglich, ob es die klassische weitere Vergütung (§ 50 RVG) in Strafsachen gibt. (Schließlich existiert in Strafsachen kein Streit- oder Verfahrenswert).

    Jedenfalls hat aber der dem Nebenkläger beigeordnete Rechtsanwalt keinen Anspruch gegen seinen Mandanten. Die Differenz zwischen der Vergütung nach § 45 RVG und der als Wahlanwalt könnte er nur gegen den Angeklagten geltend machen (bei entsprechender Kostenentscheidung im Urteil), vgl. Weißer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe, Rn. 43:

    "Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Gebühren grds aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Für den Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber gilt § 53 Abs. 1 RVG iVm § 52 RVG (vgl auch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)."

  • OK, vielen Dank. Damit ist mein Fall ja geklärt.

    Und wie läuft es, wenn der VU die Kosten zu tragen hätte? Dann greift ja §§ 53, 52 RVG.

    Wie unterscheiden sich die Verfahren wenn der RA als Beistand bestellt ist zu dem wenn er im Rahmen der PKH beigeordnet wurde?

    Letztere unterscheiden sich m. E. gar nicht.

    Wenn der VU die Kosten zu tragen hat, kann der RA im Namen seines Mandanten die Festsetzung gegen den VU beantragen (Differenz zwischen Vergütung als "Pflichtverteidiger" und "Wahlverteidiger").

  • Jetzt noch mal eine Fundstelle:

    Ist der Rechtsanwalt dem Nebenkläger (§ 397 a Abs. 1 StPO), dem nebenklageberechtigten Verletzten (§ 397 a Abs. 2 StPO) oder einem Zeugen (§ 68 b Abs. 2 StPO) – im Interesse einer sachgerechten Wahrnehmung der betroffenen Belange – als Beistand bestellt worden, kann dieser vom Mandanten keinerlei Vergütung verlangen, sondern nur vom Verurteilten (§ 53 Abs. 2).
    (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 59 Rn. 6, beck-online)

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