Vorsteuerabzugsberechtigung

  • Was mich als (regelmäßig diesbezüglich nachfragende :)) Gerichtsvollzieherin brennend interessiert: Wenn der Gläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird dann dennoch die Umsatzsteuer (unberechtigt) geltend gemacht, einfach weil es kein Feld gibt, um die entsprechende Erklärung einzutragen, und weil sowieso niemand nachfragt?! Oder habe ich da im Eingangsthread etwas falsch verstanden?

  • Oder habe ich da im Eingangsthread etwas falsch verstanden?


    Woraus schließst Du aus dem mitgeteilten Sachverhalt im Eingangsthread eine tatsächlich bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Woraus schließst Du aus dem mitgeteilten Sachverhalt im Eingangsthread eine tatsächlich bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung?

    Daraus:


    Ich wurde jetzt bei Beantragung eines PfÜb doch tatsächlich mit Verfügung danach gefragt, ob der Gläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Ein weiteres mal wurde ein Antrag insoweit gar direkt durch Beschluss teilzurückgewiesen :eek:

    Ich war jetzt tatsächlich davon ausgegangen, dass der Rechtspfleger (ggf. berechtigte) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Mehrwertsteuer hatte und deshalb zwischenverfügt bzw. direkt zurückgewiesen hat. Mag sein, dass ich da etwas überinterpretiert habe, daher ja die Frage, ob ich etwas falsch verstanden habe.

  • Ich hänge mich mal an die Diskussion ran.
    Ich frage auch nach wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung beim Pfüb.
    Nun habe ich folgende Antwort bekommen: Die ursprüngliche Forderung wurde fiduziarisch abgetreten und die ursprüngliche Forderungsinhaberin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Gläubigerin des ZV - Verfahren dagegen ist vorsteuerabzugsberechtigt, was hier jedoch irrelevant ist.
    Was bedeutet das?
    In § 104 ZPO steht, dass der Antragteller anzugeben hat, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Das hat der Gläubigervertreter hier ja schon mal nicht erfüllt.
    Oder was meint ihr?


  • Was bedeutet das?

    Das bedeutet im Ergebnis, dass der Antragsteller die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, weil er auf Rechnung des ursprünglichen Forderungsinhabers handelt und es daher (steuerrechtlich) auf dessen Vorsteuerabzugsberechtigung ankommt. Diese wurde verneint.
    Ob das inhaltlich stimmt vermag ich nicht zu sagen, ist aber auch nicht zu prüfen, weil das Fragen des Steuerrechts sind.

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