Vorsteuerabzugsberechtigung

  • Habe ich vielleicht irgendwas verpasst?

    Ich wurde jetzt bei Beantragung eines PfÜb doch tatsächlich mit Verfügung danach gefragt, ob der Gläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Ein weiteres mal wurde ein Antrag insoweit gar direkt durch Beschluss teilzurückgewiesen :eek:

    Gibt's da was neues :confused:

  • §§ 788, 104 Abs. 2 S. 3 ZPO sind mE aber nur auf ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 anzuwenden, nicht aber bei Beantragung eines PfÜb?! Wo bitte sollte da denn dann auch die Erklärung abgegeben werden? Für einen GV-Auftrag würde somit ja selbiges gelten :gruebel:

    Habe in meinem Berufsleben schon unzählige Pfändungen ausgebracht; aber das hatte ich echt noch nie :eek:

    Unabhängig davon: Wird die im PfÜb geltendgemachte Umsatzsteuer stets direkt, ohne klarstellende Nachfrage, durch Beschluss, gegen den ich dann tatsächlich auch noch Beschwerde eingelegen müsste, zurückgewiesen?

  • §§ 788, 104 Abs. 2 S. 3 ZPO sind mE aber nur auf ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 anzuwenden, nicht aber bei Beantragung eines PfÜb?! Wo bitte sollte da denn dann auch die Erklärung abgegeben werden? Für einen GV-Auftrag würde somit ja selbiges gelten :gruebel:

    ....


    Bei einem GVZ-Auftrag ist die Angabe hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung in P7 zu machen. Bei Beantragung eines Pfüb kann man ein leeres Feld im Vordruck nutzen.

    Die genannten Paragrafen gelten natürlich auch für die Berücksichtigung von Vollstreckungskosten, nicht nur für deren gesonderte Festsetzung.

  • Neu ist das hinsichtlich der RA-Vergütung für den Pfüb (und eigentlich auch die Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen) nicht, siehe §§ 788, 104 Abs. 2 S. 3 ZPO.

    :zustimm:


    Bei einem GVZ-Auftrag ist die Angabe hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung in P7 zu machen. Bei Beantragung eines Pfüb kann man ein leeres Feld im Vordruck nutzen.

    Die genannten Paragrafen gelten natürlich auch für die Berücksichtigung von Vollstreckungskosten, nicht nur für deren gesonderte Festsetzung.

    Ich nutze beim Antrag auf PfÜB meist ein Zusatzfeld auf der ersten Seite "Antragsseite" mit dem Inhalt: "Antragsteller bzw. Gläubiger is vorsteuerabzugsberechtigt", um mir ein Zusatzblatt zu sparen (oder als Nachrichteninhalt bei der Versendung über beA). Wenn er/sie/es es nicht ist, lasse ich es weg, dann führe ich die Umsatzsteuer hinten bei der Vergütung auch gar nicht auf.

    Mein Heimat-Amtsgericht hat sich bislang nie darüber mokiert, aber von anderen Gerichten hab ich schon mehrfach Zwischenverfügungen - zu Recht - bekommen.

    Ein weiteres mal wurde ein Antrag insoweit gar direkt durch Beschluss teilzurückgewiesen :eek:

    Beschluss ohne Zwischenverfügung verletzt dich möglicherweise in deinem Recht auf rechtliches Gehör, da das Gericht deinem Antrag nicht im vollem Umfang gefolgt ist... hier einfach schnell nachbessern oder ins Rechtsmittel gehen... :troest:

  • Habe unseren Vordruck jetzt auch schonmal angepasst; keine Lust auf Monierungen :D

  • Also kein GV den ich kenne, und ich kenne viele, fragt da nach :strecker

    Unabhängig davon: Nein, § 788 II mit Verweis auf § 104 betrifft das Kf-Verfahren und nunmal nicht das Vollstreckungsverfahren ansich. Eine sehr erfahrene Rechtspflegerin meines VG meinte heute: Ja ja, die erfinden den Vordruck neu :wechlach:

    Ich würde das aber gerne, weil ich's total interessant finde, ausdiskutieren .... gibt's hier noch andere Ansichten?

    §§ 788, 104 Abs. 2 S. 3 ZPO sind mE aber nur auf ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 anzuwenden, nicht aber bei Beantragung eines PfÜb?! Wo bitte sollte da denn dann auch die Erklärung abgegeben werden? Für einen GV-Auftrag würde somit ja selbiges gelten :gruebel:

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    Bei einem GVZ-Auftrag ist die Angabe hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung in P7 zu machen. Bei Beantragung eines Pfüb kann man ein leeres Feld im Vordruck nutzen.

    Die genannten Paragrafen gelten natürlich auch für die Berücksichtigung von Vollstreckungskosten, nicht nur für deren gesonderte Festsetzung.

  • Also kein GV den ich kenne, und ich kenne viele, fragt da nach :strecker

    Unabhängig davon: Nein, § 788 II mit Verweis auf § 104 betrifft das Kf-Verfahren und nunmal nicht das Vollstreckungsverfahren ansich. Eine sehr erfahrene Rechtspflegerin meines VG meinte heute: Ja ja, die erfinden den Vordruck neu :wechlach:

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    In dieser Frage äußert sich der Zöller eindeutig und m. E. auch zutreffend:

    "Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen erfordert Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 II 3; so auch StJ/Münzberg22 Rn 35)."
    (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 788 ZPO, Rn. 15)

    Die Aussage der "sehr erfahrenen Rechtspflegerin" kann ich daher so nicht nachvollziehen. :(

    Tatsächlich wird bei hiesigen Pfüb-Anträgen durch die Gläubigervertreter auf Seite 1 oder 9 vermerkt, dass der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Oder aber es findet sich keine Erklärung und die Vergütung für den Pfüb auf S. 9 und die bisherigen Vollstreckungskosten werden ohne Ansatz von Umsatzsteuer geltend gemacht.

    (Beide Varianten habe ich jeden Tag mehrfach in der Hand, wobei natürlich eine bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung überwiegt.)

  • "Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen erfordert Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 II 3; so auch StJ/Münzberg22 Rn 35)."
    (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 788 ZPO, Rn. 15)

    So auch in Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. [2020], Rn. B.537, wobei er das einschränkt: "bei Offenkundigkeit bedarf es dieser Erklärung nicht (§ 291 ZPO, entspr. Anwendung)".

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  • Aber immer wieder der Verweis auf 104 ZPO. Und in diesem Verfahren befinden wir uns bei lfd. Vollstreckung nunmal noch nicht. Ob Seitens anderer in Pfüb-Anträgen Vermerke vorgenommen werden, kann eine gesetzl. Grundlage "mE" nicht ersetzen; zudem: wäre eine Eintragung gesetzl. vorzunehmen, würde es wohl auch ein extra hierfür vorgesehenes Feld geben :gruebel:

  • "Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen erfordert Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 II 3; so auch StJ/Münzberg22 Rn 35)."
    (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 788 ZPO, Rn. 15)

    So auch in Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. [2020], Rn. B.537, wobei er das einschränkt: "bei Offenkundigkeit bedarf es dieser Erklärung nicht (§ 291 ZPO, entspr. Anwendung)".

    Na, ich weiß nicht: Auch Stöber/Rellermeyer klären hierzu mE nicht auf .... Unter B.533 werden die Kosten des Pfändungsverfahren ausdrücklich (und richtigerweise) unter § 788 Abs. 1 eingeordnet. Abs. 1 verweist aber nicht auf § 104.

    B.537 schließt an das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 an. Da passt dann mE auch wieder der Verweis auf § 104.

    PS: Nicht böse sein! Ich pers. finde es aber total interessant :)

  • "Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen erfordert Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 II 3; so auch StJ/Münzberg22 Rn 35)."
    (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 788 ZPO, Rn. 15)

    So auch in Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. [2020], Rn. B.537, wobei er das einschränkt: "bei Offenkundigkeit bedarf es dieser Erklärung nicht (§ 291 ZPO, entspr. Anwendung)".

    Na, ich weiß nicht: Auch Stöber/Rellermeyer klären hierzu mE nicht auf .... Unter B.533 werden die Kosten des Pfändungsverfahren ausdrücklich (und richtigerweise) unter § 788 Abs. 1 eingeordnet. Abs. 1 verweist aber nicht auf § 104.

    B.537 schließt an das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 an. Da passt dann mE auch wieder der Verweis auf § 104.

    PS: Nicht böse sein! Ich pers. finde es aber total interessant :)

    Die Randnummer B.537 bezieht sich entgegen Deiner Meinung ganz eindeutig nicht nur auf das Festsetzungsverfahren nah § 788 II ZPO sondern auch auf die Beitreibung nach § 788 I ZPO. Die überwiegende Rechtsprechung und Kommentierung zu § 788 I ZPO geht von der Anwendung des § 104 II ZPO auch für den Fall der Beitreibung aus (vgl. Zöller/Geimer ZPO 33. Aufl. § 788 Rn. 15; LG Darmstadt, JurBüro 1988, 1087). Das jeweilige Vollstreckungsorgan hat die Koste der bisherigen Zwangsvollstreckung stets gründlich auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob es sich überhaupt um Vollstreckungskosten handelt, ob sie tatsächlich entstanden und notwendig sind und ob sie auch hinsichtlich des zugrunde liegenden Titels entstanden sind. Der Gläubiger hat den Ansatz entsprechend § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, wozu auch die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung zählt. Besteht Vorsteuerabzugsberechtigung kann die anteilige Umsatzsteuer nicht gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Sie gehört dann nicht zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (6. Februar 2020 um 07:59)

  • Der BGH geht in o.g. Entscheidung unter Rn. 24 (zitiert nach juris) davon aus, dass die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung auch im Hinblick auf die Forderungspfändung von Bedeutung ist.

  • zudem: wäre eine Eintragung gesetzl. vorzunehmen, würde es wohl auch ein extra hierfür vorgesehenes Feld geben :gruebel:


    Bitte nicht zu viel Kompetenz dem Gesetzgeber unterstellen. :D:teufel: Ich hatte in gefühlt 99 % meiner PfÜB-Fälle bislang übrigens auch nie eine Monierung hinsichtlich der angesetzten USt (was nichts über die Richtigkeit aussagt, aber schon für die Relevanz in der Praxis).

    Die gewünschte Erklärung könnte übrigens auf Seite 9 im oberen Freifeld angegeben werden (vgl. § 3 Abs. 3 ZFVF).

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  • "Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen erfordert Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 II 3; so auch StJ/Münzberg22 Rn 35)."
    (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 788 ZPO, Rn. 15)

    So auch in Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. [2020], Rn. B.537, wobei er das einschränkt: "bei Offenkundigkeit bedarf es dieser Erklärung nicht (§ 291 ZPO, entspr. Anwendung)".

    Na, ich weiß nicht: Auch Stöber/Rellermeyer klären hierzu mE nicht auf .... Unter B.533 werden die Kosten des Pfändungsverfahren ausdrücklich (und richtigerweise) unter § 788 Abs. 1 eingeordnet. Abs. 1 verweist aber nicht auf § 104.

    B.537 schließt an das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 an. Da passt dann mE auch wieder der Verweis auf § 104.

    PS: Nicht böse sein! Ich pers. finde es aber total interessant :)


    Das Ergebnis deiner Meinung wäre Folgendes:

    a) Im Pfüb-Verfahren kann der vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger hinsichtlich sämtlicher Vollstreckungskosten Umsatzsteuer abrechnen. Er muss ja nicht versichern, dass er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. (Was er in diesem Fall natürlich wahrheitsgemäß auch nicht könnte.)

    b) Stellt ein vorsteuerabzugsberechtigter Gläubiger einen Antrag auf Festsetzung seiner bisherigen Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO, muss er die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung abgeben. In diesem Fall kann er seine Kosten nur ohne Umsatzsteuer anmelden.

    Und nun überlege noch einmal, ob das vollkommen unterschiedliche Ergebnis richtig sein kann. ;)


  • Die gewünschte Erklärung könnte übrigens auf Seite 9 im oberen Freifeld angegeben werden (vgl. § 3 Abs. 3 ZFVF).

    halte ich jetzt für unzweckmäßig, sonst erginge eine gerichtliche Feststellung, dass der Gläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt/nicht berechtigt wäre (es folgen nämlich die Unterschriften des Gerichts bzw. der GS). Die Erklärung des Gläibigers bzw. dessen Vertreters enden unten auf Seite 1 ... (was Gerichte z.T. nicht davon abhält, auch Seite 1 des Formulars mit auszufertigen xD)

    :klugschei


  • Die gewünschte Erklärung könnte übrigens auf Seite 9 im oberen Freifeld angegeben werden (vgl. § 3 Abs. 3 ZFVF).

    halte ich jetzt für unzweckmäßig, sonst erginge eine gerichtliche Feststellung, dass der Gläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt/nicht berechtigt wäre (es folgen nämlich die Unterschriften des Gerichts bzw. der GS). Die Erklärung des Gläibigers bzw. dessen Vertreters enden unten auf Seite 1 ... (was Gerichte z.T. nicht davon abhält, auch Seite 1 des Formulars mit auszufertigen xD)

    :klugschei


    Wenn dort (Seite 9) steht: "Der Gläubiger erklärt, daß er die geltend gemachten Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann", ist das keine (eigene) gerichtliche Feststellung. Seite 1 ist m. E. vollkommen ungeeignet für eine solche Erklärung, da die Freifelder keinen Raum für Erklärungen lassen. Es können nur Anträge gestellt und Anlagen spezifiziert werden.

    Letztlich zeigt das aber wohl, daß der Gesetzgeber das Problem bei Abfassung des Formulars gar nicht erkannt hat, das wir hier diskutieren. Ich frage mich aber: Gab es nicht auch Stellungnahmen der Justiz, als das Gesetzesvorhaben angeleiert wurde? Wurde dieses Problem also dort auch noch gar nicht erkannt, sondern wird erst jetzt in der Praxis problematisiert?

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  • Das Forumlar ist sicher nicht in allen Teilen gelungen, wie die meisten amtlichen Formularblätter (dies zu diskutieren sollte dann einem anderen Thema vorbehalten bleiben ;)) ... ich sehe deinen Lösungsweg auch, bin aber aus den vorgenannten Gründen im meiner praxis zu einem anderen Weg gelangt, welche bislang auch von Seiten der Gerichte nicht moniert wurde (ich weiß, das ist kein juristisches Argiment).

  • Ob das unterschiedliche Ergebnis richtig sein kann, ist mE ne gnz andere Frage :strecker:D

    Derzeit bleibe ich aber noch dabei: Die Pficht zur Erklärung geht für mich nicht eindeutig aus dem Gesetz hervor; insb. spricht mE auch die fehlende eindeutige Eintragungsmöglichkeit gegen eine solche. Meine Vordrucke habe ich jetzt zwar mal angepasst; beim nächsten Fall, wo es mir möglich ist, werde ich die Frage dann aber mal im Beschwerdeverfahren diskutieren lassen.

    Die von Der Vollstrecker angesprochene BGH Entscheidung arbeite ich jetzt erstmal durch .....

  • In der zitierten BGH-Entscheidung VI B 39/13 heißt es:
    "Darüber hinaus ist die Eintragung einer Vorsteuerabzugsberechtigung, was hinsichtlich der Vollstreckungskosten erforderlich sein kann, nicht vorgesehen. Auch insoweit bleibt unklar, an welcher Stelle eine entsprechende Eintragung vorzunehmen ist."

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