Zusammentreffen "altes" und "neues" Insolvenzverfahren

  • Sehe ich das richtig :gruebel:.

    Fremdantrag führte im Jahr 2015 zu einer Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse. Nun liegt ein Eigenantrag des Schuldners vor.

    Nach Art. 103 j EGInsO ist hinsichtlich der Insolvenzanfechtung das derzeit geltende Recht anzuwenden.

    Für die Berechnung der Anfechtungsfristen ist gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO aber Fremdantrag, der zu einer Abweisung mangels Masse geführt hat, maßgeblich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das siehst Du richtig. Für die Frage des anzuwendenden Rechts kommt es auf die Insolvenzeröffnung an, für die Anfechtungsfristen auf den ersten Antrag.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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