Sehe ich das richtig .
Fremdantrag führte im Jahr 2015 zu einer Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse. Nun liegt ein Eigenantrag des Schuldners vor.
Nach Art. 103 j EGInsO ist hinsichtlich der Insolvenzanfechtung das derzeit geltende Recht anzuwenden.
Für die Berechnung der Anfechtungsfristen ist gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO aber Fremdantrag, der zu einer Abweisung mangels Masse geführt hat, maßgeblich.