Ende einer Pflegschaft gem. § 1913 BGB

  • Hallo,

    zusätzlich zu meiner Betreuertätigkeit werde ich ab und zu auch mit Pflegschaften gem. § 1913 BGB (Pflegschaft für unbekannte Beteilgte) betraut. Dabei geht es vorwiegend um Beteiligungen in Erbscheinverfahren. Mit meiner betr. Stellungnahme hierzu sehe ich meinen Aufgabe dann als erledigt an - was sie wohl auch ist. Muss ich meine Bestallungsurkunde - ggf. zusammen mit meiner Vergütungsabrechnung - dann von mir aus zurückgeben oder abwarten, bis ich eine Aufforderung des Gerichts hierzu erhalte? Anscheinend wird dies unterschiedlich gehandhabt.

    mfg

  • Ich fordere die Pfleger mindestens jährlich zum Bericht auf. Wenn mir diese dann mitteilen, dass alles erledigt ist, hebe ich die Pflegschaft auf. Dann ist die Bestallung natürlich zurück zu geben.
    Die Vergütungsabrechung sollte bei vorhandenem Vermögen (Nachlass) vor der Aufhebung erfolgen, damit der Pfleger sich die Vergütung entnehmen kann.

  • Je nach Inhalt der Pflegschaft kann auch eine automatische Beendigung nach § 1918 III BGB eingetreten sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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