Hallo,
zusätzlich zu meiner Betreuertätigkeit werde ich ab und zu auch mit Pflegschaften gem. § 1913 BGB (Pflegschaft für unbekannte Beteilgte) betraut. Dabei geht es vorwiegend um Beteiligungen in Erbscheinverfahren. Mit meiner betr. Stellungnahme hierzu sehe ich meinen Aufgabe dann als erledigt an - was sie wohl auch ist. Muss ich meine Bestallungsurkunde - ggf. zusammen mit meiner Vergütungsabrechnung - dann von mir aus zurückgeben oder abwarten, bis ich eine Aufforderung des Gerichts hierzu erhalte? Anscheinend wird dies unterschiedlich gehandhabt.
mfg