Sicherung Nutzungsbeschränkung bei öffentlich gefördertem Wohnraum

  • Ich habe folgenden Formulierungsvorschlag und muss ihn in eine zulässige Lösung umwandeln:

    A verpflichtet sich, auf seinem Grundstück:

    a) eine Fläche von X für ein Theater zu nutzen;
    b) mindestens 40 Wohnungen einzurichten, davon X Prozent als öffentlich geförderter Wohnraum
    c) und einen weiteren Grundstücksteil als Ausstellungsfläche für Kunst zu nutzen.

    Der ursprüngliche Entwurf sieht eine “Dienstbarkeit” vor, was natürlich so nicht geht; dann war da noch der Verweis enthalten “im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften”...
    Lösungsmöglichkeiten:

    Alles könnte natürlich gesichert werden durch Rückübertragungspflicht im Verstoßfall, aber das ist ggf. zu einschneidend.

    Eventuell folgendes:
    a) genau gekennzeichnete Fläche darf nicht anders genutzt werden als für Theater (kann man natürlich konkretisieren/ausgestalten)
    c) so wie a)
    b) wird schwieriger. Errichtungspflicht von Wohnungen muss gesichert werden, wie üblich, durch bedingte Rückübertragungspflicht im Verstoßfall. Man könnte natürlich auch noch sagen, dass Grundstücksteil Y zu keinen anderen Zwecken genutzt werden darf als Wohnzwecken, aber das löst den öffentlich geförderten Teil nicht. Ein Besetzungsrecht ginge, wird aber wohl nicht gewollt. Im Übrigen ist die Nutzung als “öffentlich geförderter Wohnraum” wohl keine tatsächliche Art der Nutzung, sodass die Grundsätze von OLG München FGPrax 2019, 203 eingreifen. Also hier wohl auch nur Rückübertragungsverpflichtung.

    Vermutlich ist die Rückübertragungsverpflichtung insgesamt flexibler?!
    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

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