Bindung an Streitwertbeschluss

  • Mit Schreiben vom 1.1. wurde Klage über 1000 € erhoben, mit Schreiben vom 1.2. wurde die Klage um 500 € erweitert. Der Richter hat am 1.3. bekanntgegeben, dass er beabsichtigt, den Streitwert ab 1.1. mit 1000 € und ab 1.2. mit 1.500 € festzusetzen.
    Mit Streitwertbeschluss vom 1.8. hat er einen Streitwert von 1.000 € festgesetzt.
    Die Prozessbevollmächtigte hat danach einen Antrag nach § 11 RVG auf der Basisvon 1.500 € gestellt.
    Bin ich bei der Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG an den Streitwertbeschluss in Höhe von 1.000 € gebunden oder kann dieser geändert werden. Letzteres m.E. durch den Richter?

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Maßgeblich ist, was festgesetzt wurde, nicht was beabsichtigt war. Mag der Anwalt eine Änderung des Streitwertbeschlusses herbeiführen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • so eine Akte hatte ich vor kurzem auch: da hat sich einer der RAe im KF-Verfahren schlichtweg nicht an den Streiwertbeschluss gehalten, sich gegen diesen aber auch nicht zur Wehr gesetzt. Nun hab ich halt nach dem Streitwertbeschluss seine Mehrkosten abgesetzt. Mal gucken ob und was da noch kommt

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