Ich habe im Forum kein Thema gefunden, das auf meinen Fall passt
Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin A ist verstorben. Es liegt ein Teilerbschein aus dem Jahr 2014 vor, wonach insgesamt 7 Erben zu insgesamt 16/32 Anteil vorhanden/ermittelt sind.
Eingereicht wird ein Kaufvertrag über das Grundstück mit dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungvormerkung, in dem ein Nachlasspfleger für alle Erben auftritt.
Die Bestellung des Nachlassgerichts vom 12.07.2017 lautet:
"In dem Nachlassverfahren der A. ...ist RA X ...zum Nachlasspfleger bestellt worden. Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses..."
Die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Veräußerung ist erteilt.
Ich bin der Ansicht, dass eine Bestellung nur für die noch unbekannten Erben hätte erfolgen dürfen.
Das Nachlassgericht hat auf Anfrage mitgeteilt, dass der Teilerbschein nicht eingezogen wurde und die Zustimmung der bekannten Erben dem Nachlassgericht vorliegt (privatschriftlich).
Daraufhin habe ich Zwischenverfügung an die Notarin erlassen, dass zum Kaufvertrag die Zustimmung der bekannten Erben in Form des § 29 GBO erforderlich sind.
Nun legt der Nachlasspfleger Erinnerung gegen die Zwischenverfügung ein mit der Begründung, dass dem Grundbuchamt keine Kompetenz zusteht, die Entscheidung des Nachlassgerichts bezüglich der Bestellung des Nachlasspflegers zu überprüfen. Er verweist auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 4.1.1989, 2 Wx 39/88.
Dort heißt es unter anderem:
"Jedoch steht weder dem Grundbuchamt noch dem Senat als Beschwerdegericht in der vorliegenden Grundbuchsache eine generelle Befugnis zu, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu überprüfen. Bei der Bestellung eines Nachlasspflegers bzw. bei der Erteilung der Genehmigung nach §§ 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1962 BGB handelt es sich um Entscheidungen, die im Verantwortungsbereich des Nachlassgerichts liegen und an die das Grundbuchamt und damit auch der Senat als Beschwerdegericht grundsätzlich gebunden sind. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine auf öffentlicher Gewalt beruhende Maßnahme wirksam ist, solange sie Bestand hat, und dass die Bestandskontrolle ausschließlich den nach dem jeweiligen Verfahrensrecht berufenen Stellen obliegt (vgl. Bauer in Bauer/v. Oefele, GBO, 1. Auflage 1999, AT I Rn. 167). Dies gilt auch für rechtsgestaltende Entscheidungen der FamFG-Gerichte, die von diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen werden, so zum Beispiel für die Bestellung eines Nachlasspflegers (Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage 2009, § 1 Rn. 72). Damit darf das Grundbuchamt die Erbfolge nicht selbst feststellen, wenn die Nachlasspflegschaft angeordnet worden ist (Schaub in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Auflage 2006, § 35 Rn. 168 m.w.N.).
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Nur ausnahmsweise darf bzw. muss das Grundbuchamt sowie im Beschwerdeverfahren der Senat eine Fehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Entscheidung des Nachlassgerichts berücksichtigen, wenn der Gesetzesverstoß so schwerwiegend ist, dass jedermann ihn erkennen kann, wenn letztlich die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Entscheidung vorliegen (vgl. OLG Jena, NotBZ 2000, 272 für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters der Erben nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB). Hiervon kann vorliegend aufgrund der derzeitigen Aktenlage indes nicht ausgegangen werden. Insbesondere ergeben sich aus den dem Grundbuchamt und dem Senat als Beschwerdegericht vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts unter Verstoß gegen die maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, insbesondere das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der namentlich bekannten Erben verletzt worden ist und diese an dem Verfahren nicht beteiligt worden sind (vgl. § 345 Abs. 4 S. 2, S. 3 FamFG).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es geboten sein dürfte (Art. 103 Abs. 1 GG), vor einer abschließenden Entscheidung über den von den Beteiligten in diesem Verfahren gestellten Eintragungsantrag, den bekannten Mitgliedern der Erbengemeinschaft den Eintragungsantrag zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zur Beteiligung an dem Verfahren zu geben. Materiell Beteiligter eines grundbuchrechtlichen Verfahrens ist jeder, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamtes unmittelbar betroffen ist. Dieser muss grundsätzlich auch formell am Verfahren beteiligt werden (vgl. Demharter, aaO, § 1 Rn. 30).
Muss ich also die Bestellung des Nachlasspflegers einerseits hinnehmen und andererseits den bekannten Erben rechtliches Gehör vor Eintragung der Vormerkung gewähren?
Einer der Erben, der schriftlich seine Zustimmung dem Nachlassgericht gegenüber erteilt hatte, ist zwischenzeitlich verstorben - Erben nach ihm sind nicht bekannt. - was mache ich hier?