Hallo Kollegen:
Folgender Fall,der mich beschäftig: Die Kindsmutter ist vorverstorben. Sie hat ein Testament hinterlassen und ihr minderjähriges Kind als testamentarischen Erben eingesetzt. Der Kindesvater vertritt das Kind nunmehr allein. Das Testament ist eröffnet worden und die Testamentseröffnungsunterlagen wurden an den Kindesvater als gesetzlicher Vertreter für das Kind übersandt.Der Nachlass besteht aus einem stark sanierungsbedürftigen Grundstück, kaum Bargeld und Schulden. Nach Ablauf der Erbausschlagungsfrist ging eine Anfechtungserklärung des Kindsvaters ein, er gibt zu, dass er die zuvor übersandte Post über den Anfall der Erbschaft an sein Kind nebst Belehrung zur Erbausschlagung nicht richtig gelesen hat. Er war wohl im Irrtum darüber, dass durch sein Nichthandeln die Erbschaft dem minderjährigen Kind angefallen ist. Nach Bericht des zwischenzeitlich bestellten Nachlasspflegers und dessen eingereichten Erstberichts nebst Vermögensverzeichnis, gehe ich davon aus, dass die familiengerichtliche Genehmigung zur Anfechtung erteilt wird.
Nun meine Frage:
Ist das nicht richtige Lesen der Post über den Anfall der Erbschaft nach Testamentseröffnung inklusive Merkblatt über die Erbausschlagung und Hinweis auf die 6-wöchige Erbausschlagungsfrist ein Anfechtungsgrund?
Rein vom Gefühl her, würde ich sagen dass der vorgetrageneGrund kein Anfechtungsgrund ist und sich der Kindsvater seine Unaufmerksamkeit zurechnen lassen muss.
Und nun? Ohne Erbscheinsantrag kann ich ja über die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung nicht entscheiden.
Müsste ich nun wirklich das Procedere Ermittlung/Erbausschlagungder Erben 2. Ordnung durchführen, um gegebenenfalls dann beim Fiskus zu landen und um dann im Rahmen der Feststellung des Fiskus festzustellen, dass die Anfechtung des Kindesvaters unwirksam ist?
Ideen?
Grüße Döner