Anmeldungen Eigenbetrieb

  • :gruebel::gruebel: Hallo zusammen,
    obwohl ich schon etwas Registererfahrung habe, gibt es immer wieder Sachen die ich noch nie gesehen habe... Ich habe hier eine Anmeldung eines Eigenbetriebs (Stadtwerke). Diese ist nur vom Bürgermeister unterschrieben. Es geht um die Bestellung eines neuen Vertreters. Okay inhaltlich habe ich mich mit der Eigenbetriebsverordnung usw. durchgekämpft. Jetzt hakt es ganz banal an der Form der Anmeldung- Form des § 12 HGB ? Ich hatte es beanstandet und als Antwort kam nur banal zurück- ne ist hier nicht notwendig, reicht durch Bürgermeister.
    Ich finde leider weder das eine noch das andere.. Ich stell mich auf den Standpunkt, dass für Eigenbetriebe über § 33 HGB auch dann die Formerfordernisse gelten sollen. Beim "schnüffeln" im Registerportal hab ich gesehen, dass es irgendwie mal so und mal so gemacht wird :confused::confused:

  • Also bei uns sind die Eigenbetriebe in Form der GmbH organisiert, für die ganz normal das HGB und das GmbHG gelten.
    Auch die Sparkasse als so ziemlich einzige juristische Person gem. § 33 HGB meldet hier durch den Vorstand notariell an.
    Ohne jetzt genauer zu recherchieren, wüsste ich jetzt nicht, wieso allein die Unterschrift des Bürgermeisters zur Anmeldung reichen soll. Ist er denn auch der Vertretungsberechtigte des Betriebs?

  • Danke für die Antwort Anta. So sehe ich das auch...
    Ja der Bürgermeister ist auch die vertetungsberechtigte Person. Auf Nachfrage wie er begründet, dass er keine notarielle Anmeldung braucht meinte der nur "hat mir mein Vorgänger mal so gesagt und haben wir schon immer so gemacht" :eek: (wobei hier seit Eintragung noch keine Änderungen angemeldet wurden... ist die erste... )

  • Ich verstehe. Wenn der Bürgermeister tatsächlich auch Vertretungsberechtigter des Betriebs ist, darf er m.E. tatsächlich aufgrund eigener Unterschrift mit Siegel und korrekter elektronisch signierter Einreichung anmelden. Dazu Ebenroth/Boujong und auch Münchner Kommentar zu § 12, Stichwort formersetzende Urkunden.

    Bei uns sind üblicherweise andere Personen vertretungsberechtigt, sodass dann keine Ausnahmeregelungen gelten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!