Europäisches Nachlasszeugnis in anderer Sprache

  • Ich habe ein ENZ erteilt. Jetzt wird beantragt, dass ich eine beglaubigte Abschrift in französischer Sprache übersenden soll. Der Rechtsanwalt sagt, dass beim Nachlassgericht entsprechende Formulare vorhanden sein müssten. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich nicht dazu verpflichtet bin, das ENZ übersetzen zu lassen. Wäre das nicht ggfs. Aufgabe der Beteiligten selbst? Und welche Formulare meint der Rechtsanwalt?

  • Bei mir handelt es sich um ein ENZ aufgrund gesetzlicher Erbfolge. (4 Kinder zu je 1/4)
    Eben aufgrund der Begründung, wie es auch in dem erwähnten Gutachten steht, bin ich davon ausgegangen, dass eine Übersetzung nicht erforderlich ist.
    In das ENZ wurden nur die persönlichen Daten der Erben und Ihre Anteile eingetragen, nichts also, was man meiner Meinung nach übersetzen müsste.
    Das werde ich dem Anwalt so nun auch mitteilen.

    Jetzt kurz weg vom Ausgangsfall:
    Wenn das ENZ weitere Textbestandteile enthalten würde, die eine Übersetzung erforderlich machen würden, wer müsste die Übersetzung veranlassen?
    Dann doch das Nachlassgericht?

  • Wenn ich mich an die Schulung richtig erinnere hieß es dort: es braucht keine Übersetzung des ENZ, da der Vordruck in allen Sprachen identisch ist, einfach nebeneinander legen und gut.
    Wüsste nicht welche Zusätze einer Übersetzung bedürfen. Grundstücksbezeichnungen ggf., das sind Eigennamen und Zahlen?

  • Hallo :)

    Ich habe ein ENZ in griechischer Sprache und nunmehr eine Übersetzung (ist hierbei zulässig) durch einen ermächtigten Übersetzer. Ist es für die Berichtigung des Grundbuches erforderlich, so wie sonst bei Übersetzungen im Grundbuchverfahren, dass die Unterschrift des Übersetzers notariell beglaubigt ist? Leider findet sich hierzu nichts in Literatur und Rechtsprechung.

    Falls jemand eine Idee hat, wäre ich sehr dankbar!

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