Vergütungsantrag ablehnen

  • Im Vergütungsverfahren nach §§ 168, 292 FamFG können materiell-rechtliche Einwände, wie z.B. Verstoß gegen Treu und Glauben, nicht geprüft werden. Wenn die Landeskasse Kostenschuldner ist, müsste sie den materiell-rechtlichen Einwand im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen und wäre insofern die Beweispflichtige.
    Zumindest in meinem Bundesland ist dafür nicht der Bezirksrevisor zuständig. Hier wäre der richtige Weg: Antragsgemäß gem. §§ 168 Abs. 1 S. 1, 292 FamFG festsetzen, aber keine Auszahlungsanordnung erteilen. Dem Haushaltsbeauftragten vorlegen, damit dieser entscheiden kann, ob er die Auszahlung anhält, um dem für die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Zuständigkeiten können in anderen Bundesländern aber anders sein.

  • Im Vergütungsverfahren nach §§ 168, 292 FamFG können materiell-rechtliche Einwände, wie z.B. Verstoß gegen Treu und Glauben, nicht geprüft werden. Wenn die Landeskasse Kostenschuldner ist, müsste sie den materiell-rechtlichen Einwand im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen und wäre insofern die Beweispflichtige.
    ....

    :gruebel: Da könnte es aber m. E. erhebliche Probleme mit der Präklusion geben. Schließlich ist der Einwand "Untätigkeit des Betreuers" bzw. deshalb "Verstoß gegen Treu und Glauben" nicht erst nach der Errichtung des Titels (Festsetzungsbeschluss) eingetreten.

    Aus meiner Sicht müsste daher durchaus der Revisor im Festsetzungsverfahren einen entsprechenden Einwand vorbringen und die Festsetzung dann abgelehnt werden.

    Aber wie schon von anderen geschrieben, taugt "Untätigkeit des Betreuers" nicht, um diesem die Pauschalvergütung zu verwehren.

  • Die Idee mit der Vollstreckungsgegenklage kommt vom BGH (BGH, Beschluss vom 11. April 2012 – XII ZB 459/10 –, juris, Abs. 19 der Begründung).

    Danke für die Fundstelle.

    Erfolgsaussicht einer Vollstreckungsgegenklage im vorliegenden Fall aus meiner Sicht: null

    Unabhängig davon bezweifle ich die Möglichkeit/Berechtigung, die Auszahlung zurückzuhalten. Wenn ich gegen die Staatskasse festgesetzt habe, muss ich auch an den Betreuer auszahlen. (Ansonsten wird dieser ggf. auf die Idee kommen, die Zwangsvollstreckung gegen das Bundesland zu betreiben.)

  • Wenn man die festgesetzte Summe zur Auszahlung bringt bzw. die SE dazu anweist, erfüllt man den durch den Vergütungsbeschluss festgestellten Anspruch. Insoweit findet ein Rollenwechsel statt. Die Erfüllung des Anspruchs dürfte nicht mehr durch § 9 RpflG gedeckt sein. Ich finde es daher nicht fernliegend, dass man in den Fällen, in denen sich aus materiell-rechtlichen Gründen massive Zweifel am Bestand der Forderung ergeben, dem Land (vertreten bei uns durch den Haushaltsbeauftragten) die Gelegenheit gibt, zu entscheiden, ob es den Anspruch sofort erfüllen oder den Weg der Vollstreckungsgegenklage beschreiten will. Dass man das nur macht, wenn der Fall relativ eindeutig und beweisbar ist und wenn die Summe den Aufwand lohnt, ist ja klar. Das muss man im Einzelfall entscheiden. Mir ging es bei meinem Post gestern allein um die Frage, wie das Land ggfs. materiell-rechtliche Einwände einbringen kann.

    Dass der Betreuer nach Vollstreckungsankündigung und Ablauf der Wartezeit (§ 882a ZPO) die Vollstreckung betreiben kann, ist so. Diese Möglichkeit wird der Haushaltsbeauftragte oder wer zu dieser Entscheidung in anderen Bundesländern berufen ist, sicherlich in seine Entscheidung, auszuzahlen oder die Auszahlung anzuhalten, einbeziehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!