Hallo,
im Oktober 2019 wurde ein Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) als Betreuer bestellt.Nun musste ein neuer Betreuer bestellt werden, auf Antrag des Betreuten, weilder Betreuer sich nicht einmal bei ihm gemeldet hat, er hat keinVermögensverzeichnis eingereicht, keine Unterlagen von dem Betreuten bei derehemaligen Betreuerin angefordert, usw. Nun hat der Betreuer tatsächlichfrecherweise eine Vergütung gegen die Staatskasse beantragt. Gibt es irgendeineMöglichkeit, ihm diese wegen Untätigkeit zu verwehren?
Vielen Dank schon mal
Vergütungsantrag ablehnen
-
-
...fraglich, ob man die Vergütung im Festsetzungverfahren verwehren kann... siehe dazu: https://openjur.de/u/362269.html
-
Man könnte ebenso schauen, ob man unter dem Stichwort der Verwirkung was finden kann.
Die Entscheidungen von- OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 20 W 316/16
- OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007 - 15 W 309/06
- LG Frankfurt/Oder, 19.05.2008 - 19 T 274/07
- BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02
beschäftigen sich damit. Abgepasstes Zitat aus der Ersten: Die Rechtsprechung ist mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren [D]des Nachlasspflegers bzw[/D]. gesetzlichen Betreuers Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10 und 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschluss vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris und Beschluss vom 25.04.2017, a.a.O.). Das [D]Nachlass[/D]gericht ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nämlich lediglich befugt, die Vergütung des Klägers festzusetzen und hat nicht die Entscheidungskompetenz, über streitige Gegenansprüche zu befinden
Sieht daher eher schlecht aus...aber vielleicht fällt dem Revisor was ein?
-
Nun ja grundsätzlich erfolgt ja eine Vergütung für eine Tätigkeit. Wenn tatsächlich gar keine Tätigkeit erfolgte hätte ich auch kein Problem gar keine Vergütung fest zu setzen. Wenn es um eine schlechtleistung geht, ist das schwierig s. Vorposts.
-
Der Betreuer ist berufsmäßig bestellt und hat damit den gesetzlichen Vergütungsanspruch. "Nur" weil er nicht beim Betroffenen war und kein VV eingereicht hat heißt ja nicht automatisch, daß er -nachweisbar!- nichts gemacht hätte. Das Eis ist so dünn, daß es eigentlich schon keines mehr ist. Ich sehe keine Möglichkeit, die Festsetzung zu verwehren.
-
Auch nicht, wenn ich die Aussagen vom Betreuten und der ehemaligen Betreuerin habe, dass sich der neue Betreuer nie gemeldet hat?
-
Du kannst ihn ja mal um Stellungnahme bitten, was er getan hat
-
Du kannst ihn ja mal um Stellungnahme bitten, was er getan hat
Mit welchem Ziel? Der Punkt bei der derzeitigen Gestaltung der Vergütung ist doch gerade, dass eben nicht darauf abgestellt wird, was konkret der Betreuer getan hat.
-
Wie die omawetterwax schon zutreffend: Wozu? Er hat mindestens seinen Bestellungsbeschluß und den Ausweis entgegen genommen und Bürotätigkeit entfaltet. Zu seiner Ablösung wurde er auch angehört. Die Pauschalvergütung ist angefallen. Ärgern und nach Anhörung des Revisors (als reine Verzögerungstaktik) festsetzen.
-
Um Dich abzusichern, könntest Du ggfls. den Vertreter der Staatskasse (BZR) zuvor dazu anhören, da die Vergütung gegen diese beantragt wurde.
Ansonsten sehe ich auch keine Möglichkeit. Der Betroffene ist ja auch diesbezüglich nicht beschwert, da er für die Vergütung nicht aufkommen muss (Mittellosigkeit). -
Um Dich abzusichern, könntest Du ggfls. den Vertreter der Staatskasse (BZR) zuvor dazu anhören, da die Vergütung gegen diese beantragt wurde.
Ansonsten sehe ich auch keine Möglichkeit. Der Betroffene ist ja auch diesbezüglich nicht beschwert, da er für die Vergütung nicht aufkommen muss (Mittellosigkeit).Diese Argumentation haut nicht hin, da ja immer vermögenserwerb und darauf folgend Rückgriff möglich ist
-
Die Diskussion verstehe ich ehrlich gesagt nicht.
Abgesehen von der zutreffenden Rechtsprechung des BGH ist es in meinen Augen schlicht unlogisch, dem Betreuer seine Vergütung zu verweigern.
Schlechterfüllung ist ein materiellrechtlicher Einwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden kann (ähnlich wie bei § 11 RVG). Damit hat sich die Frage erledigt. Ein neuer Betreuer hätte ggf. zu prüfen, ob durch das Verhalten des entlassenen Betreuers ein Vermögensschaden entstanden ist.
-
Nur das der Eingangspost nicht von schlechterfüllung ausgeht, sondern von gar keiner Tätigkeit.
-
Um Dich abzusichern, könntest Du ggfls. den Vertreter der Staatskasse (BZR) zuvor dazu anhören, da die Vergütung gegen diese beantragt wurde.
Ansonsten sehe ich auch keine Möglichkeit. Der Betroffene ist ja auch diesbezüglich nicht beschwert, da er für die Vergütung nicht aufkommen muss (Mittellosigkeit).Diese Argumentation haut nicht hin, da ja immer vermögenserwerb und darauf folgend Rückgriff möglich ist
Das verstehe ich jetzt nicht wirklich. Trotzdem richtet sich der Anspruch doch gegen der Landeskasse. Und es schadet ja nun wirklich nicht, den Vertreter der Landeskasse um Stellungnahme vorab zu bitten.
-
Ich werde den Bezirksrevisor anhören und darauf hoffen, dass er die Untätigkeit des Betreuers auch als Grund sieht, eine Vergütung zu verweigern.
Danke euch!! -
Um Dich abzusichern, könntest Du ggfls. den Vertreter der Staatskasse (BZR) zuvor dazu anhören, da die Vergütung gegen diese beantragt wurde.
Ansonsten sehe ich auch keine Möglichkeit. Der Betroffene ist ja auch diesbezüglich nicht beschwert, da er für die Vergütung nicht aufkommen muss (Mittellosigkeit).Diese Argumentation haut nicht hin, da ja immer vermögenserwerb und darauf folgend Rückgriff möglich ist
Sicher, trotzdem ist der Betreute in einem Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse nie Beteiligter.
-
Die Vergütung ist ein gesetzlicher Anspruch und ist ihm defintiv zu bewilligen.
Völlig unabhängig, ob er was getan hat oder nicht. Es ist ein gesetzlicher Anspruch.
Da kann auch der Bezirksrevisor nichts machen.Aus der Staatskasse anweisen und weitermachen. Jede Minute, die du in der Akte verschwendest, ist ein Minute zuviel:D
-
Das sehe ich ähnlich. Das Vergütungsrecht baut nun eben auf einem Pauschalsystem auf - und wenn's nur die Aktenanlage des Betreuers ist, so ist er doch tätig geworden.
Zumal ich selbst bei tatsächlich fehlender Tätigkeit wohl nicht anders entscheiden würde - (berufsmäßig) bestellt ist er eben, also besteht auch der Vergütungsanspruch, so ärgerlich das sein mag. -
Man hat sich beim Betreuer - nach meiner Ansicht sachwidrig - dazu entschieden, nicht den tatsächlichen Zeitaufwand zu vergüten, sondern ein Pauschalsystem zu installieren. Und diejenigen, die für das Pauschalsystem waren, regen sich jetzt darüber auf, dass jemand eine Vergütung erhält, obwohl er (vielleicht) gar nichts getan hat?
-
Ich bezweifele sehr, daß bei der Einführung des VBVG jemand nach der Meinung von pöß gefragt hat.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!