Ausschlagung vermasselt

  • Folgender Fall: Es ist Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Betreuerin hat es vermasselt, bei der Ausschlagung mitzuwirken, weswegen die Betreute Erbin des verschuldeten Nachlasses geworden ist. Auf Nachfrage, ob sie sich vom RA beraten lassen hat kam als Antwort ja, dass sich die Gläubiger der verstorbenen Mutter bisher nicht gemeldet haben und "eventuell sich ja keiner melden wird und die Sache damit ein gutes Ende hätte". Eine Nachlassinsolvenz ist nicht beabsichtigt, man würde die Gläubiger ja hellhörig machen. Was meint ihr, wie man vorgehen sollte? Es ist ne grobe Pflichtverletzung. LG

  • Pflichtverletzung klar benennen und auf die Haftung für mögliche Schäden hinweisen. Richtervorlage z. K., mag er überlegen, ob er sie noch einmal bestellt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nur für den Fall, daß die Betroffene allein ausgeschlagen hätte, käme die Möglichkeit überhaupt in Betracht. So habe ich den SV aber nicht verstanden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Als absoluter Laie in Sachen Betreuung, nur folgende Anmerkungen:

    a. Betreuer kennt die Insolvenzreife des Nachlasses;

    b. das soll die Antwort des RA gewesen sein, "wir sitzen aus"? Das macht nur dann Sinn, wenn sich die Nachlassverbindlichkeiten im dreistelligen Bereich befinden.


    Aus der Sicht der Insolvenzverwaltung kann man feststellen, dass die Nachlassgläubiger kommen, wenn nicht gleich, dann später.

    Der geringste Schaden bestände, wenn durch den Nachlass die Kosten eines Insolvenzverfahrens bedient werden könnten.

    Der nächst geringere Schaden würde entstehen, wenn man ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt und dann auf den Kosten der Abweisung mangels Masse hängen bleibt. Das ist kalkulierbar.

    Ansonsten ist alles offen und man kann schon von einer fortgesetzten Pflichtverletzung ausgehen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • weswegen die Betreute Erbin des verschuldeten Nachlasses geworden ist.

    Mir fehlen zeitliche Angaben. Wann begann die Ausschlagungsfrist / wann hatte die gesetzliche Vertreterin Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft? Geht Anfechtung noch?

  • weswegen die Betreute Erbin des verschuldeten Nachlasses geworden ist.

    Mir fehlen zeitliche Angaben. Wann begann die Ausschlagungsfrist / wann hatte die gesetzliche Vertreterin Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft? Geht Anfechtung noch?

    :daumenrau
    Genau deswegen auch meine Frage.
    Alles spekulieren hilft ja nichts.
    Bitte erst einen genauen Sachverhalt einstellen, dann kann man auch gezielt darauf antworten

  • Es ist kein lediglich rechtlicher Vorteil, wenn man eine Erbschaft verliert, mag sie auch überschuldet sein. Dies ist eine lediglich wirtschaftliche Betrachtungsweise.

    Deswegen ja auch das Fragezeichen. Der gute Palandt schweigt größtenteils bei der Nummer.


    @LL: Wie versteht Ihr denn den Satz: Die Betreuerin hat es vermasselt, bei der Ausschlagung mitzuwirken? Ist da denkbar, dass die Betreuerin zwar (mit)ausgeschlagen hat und nur die Einreichung der Genehmigung versemmelt hat?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Es ist kein lediglich rechtlicher Vorteil, wenn man eine Erbschaft verliert, mag sie auch überschuldet sein. Dies ist eine lediglich wirtschaftliche Betrachtungsweise.

    ...
    @LL: Wie versteht Ihr denn den Satz: Die Betreuerin hat es vermasselt, bei der Ausschlagung mitzuwirken? Ist da denkbar, dass die Betreuerin zwar (mit)ausgeschlagen hat und nur die Einreichung der Genehmigung versemmelt hat?

    Ist nur Spekulation, aber vermasselt bei der Ausschlagung mitzuwirken, klingt für mich eher so, dass die Betreute allein beim NLG oder Notar zur Ausschlagung war (und erst anschließend die Betreuung nebst EV auffiel). Die Betreuerin hat vielleicht durch die Betroffene von der Ausschlagung berichtet bekommen, dann aber nichts gemacht.

  • Erstmal Danke an alle. Beim Einwilligungsvorbehalt kann der Betroffenen wohl nicht abwägen, was vorteilhaft oder nicht ist und daher war die Mitwirkung erforderlich. Da die Betreuerin sich "auch einfach" nicht gemeldet hat, obwohl sie zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ist die Eröffnung der Nachlassinsolvenz m.M.n. nicht mehr unverzüglich. Das wird wohl nichts über die Schiene. Das war im Juli 2019.

  • Nochmal die Bitte zur SV Ergänzung

    Hat die Betroffene selbst ausgeschlagen und erst danach ist der EWVB aufgefallen. Vielleicht hat die Betreuerin das auch gar nicht gewusst, dass sie selbst ausgeschlagen hat.


    Sie hat selbst ausgeschlagen, die Betreuerin wusste das und dachte, es sei wriksam, weil die Betroffene wohl bei der Ausschlagung wisse, was sie tue.

  • ich hänge mich hier mal mit folgendem Sachverhalt ran:

    Betreuerin hat beim Notar ausgeschlagen und vergessen den Genehmigungsantrag innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Betreuungsgericht zu stellen. Sie hat den Antrag auf Nachfrage viel zu spät (knapp 5 Monate später) gestellt. Anfechten kommt nicht in Betracht, weil sie durch den Notar darauf hingewiesen wurde, dass sie den Antrag innerhalb der Frist stellen muss.

    Sie teilte mit, dass sie in Ihrer Trauer (Familienangehöriger ist verstorben) schlicht vergessen hat den Antrag zu stellen. Es sind natürlich Schulden (ca. 25.000 €- evtl. auch mehr) vorhanden.

    Verfahrenspfleger hat im Genehmigungsverfahren Stellung genommen und sich für die Genehmigung ausgesprochen, da der Nachlass offensichtlich überschuldet ist.

    Meine Frage ist jetzt, ob ich überhaupt noch genehmigen kann, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft (also hier die Ausschlagung) unwiksam ist?
    Ich würde sagen nein.. der Verfahrenspfleger meint ja und sagt die Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung ist im Aufgabenbereich des Nachlassgerichtes anzusiedeln (ist an sich auch richtig).
    :gruebel:

  • Ebenso.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ohne Deine Genehmigung ist die Ausschlagungserklärung auf jeden Fall nicht wirksam.

    Mit Deiner Genehmigung kann die Ausschlagungserklärung u.U. unwirksam sein.

    Weißt Du, ob die Ausschlagungsfrist nicht doch noch nicht läuft? Vielleicht gibt es ja doch eine Verfügung von Todes wegen, von der noch niemand etwas weiß?

    Der Betreuer bedarf zur Abgabe einer Ausschlagungserklärung der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§§ 1908i, 1822 BGB). Die Ausschlagungsfrist ist während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Mich interessiert (als Betreuungsgericht) nicht, wann die Ausschlagungsfrist für den Betroffenen bzw. für den Betreuer zu laufen begonnen hat. Auch wenn die Ausschlagungsfrist für den Betreuer noch läuft (z.B. wenn er sehr spät Kenntnis vom Anfall der Erbschaft/vom Grunde der Berufung erhält), kann sie dennoch schon abgelaufen sein (wenn der Betroffene selbst zeitnah Kenntnis erlangt). Ich hab bislang im Genehmigungsverfahren noch nie nachgeprüft, wann der Betroffene Kenntnis erlangt hat (um ggf. die Genehmigung zur Ausschlagung durch den Betreuer wegen Fristablauf zu verweigern).

  • Naja alle anderen bekannten Familienangehörigen haben auch ausgeschlagen. Es hat keiner was von einem Testament gesagt. Insofern gehe ich davon aus, dass es keins gibt. zu 100 % weiß ich es aber nicht.

    Okay danke für eure Hinweise.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!