Erbnachweis durch Urteil

  • Wollte mich mal vergewissern, da die Sache doch etwas exotisch ist:

    Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments. Anstatt hier den Weg über einen Erbschein zugehen, wurde gleich Feststellungsklage erhoben. Es erging dann auch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil (gegenüber den anderen "Erbanwärtern"), dass A Erbe ist. Dieser beantragt nun die Grundbuchberichtigung unter Vorlage des Urteils.
    Nach Bauer/Schaub RZ 55 zu § 35 GBO bzw. Wilsch BeckOk RZ 24 zu § 35 GBO kann der Nachweis der Erbfolge ausschließlich durch Erbschein (NLZ) oder notarielle Vfg.v.T.w. geführt werden. Ein Urteil reicht dafür nicht. Übersehe ich da was oder muss ich nun tatsächlich noch einen Erbschein verlangen? Das Nachlassgericht ist ja auch an das Urteil gebunden und kann gar nicht anders entscheiden...
    Kennt noch wer weitere Entscheidungen oder Fundstellen?
    Vorab schon einmal Danke.

  • Wollte mich mal vergewissern, da die Sache doch etwas exotisch ist:

    Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments. Anstatt hier den Weg über einen Erbschein zugehen, wurde gleich Feststellungsklage erhoben. Es erging dann auch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil (gegenüber den anderen "Erbanwärtern"), dass A Erbe ist. Dieser beantragt nun die Grundbuchberichtigung unter Vorlage des Urteils.
    Nach Bauer/Schaub RZ 55 zu § 35 GBO bzw. Wilsch BeckOk RZ 24 zu § 35 GBO kann der Nachweis der Erbfolge ausschließlich durch Erbschein (NLZ) oder notarielle Vfg.v.T.w. geführt werden. Ein Urteil reicht dafür nicht. Übersehe ich da was oder muss ich nun tatsächlich noch einen Erbschein verlangen? Das Nachlassgericht ist ja auch an das Urteil gebunden und kann gar nicht anders entscheiden...
    Kennt noch wer weitere Entscheidungen oder Fundstellen?
    Vorab schon einmal Danke.


    Tja, das Problem ist § 325 ZPO - das Urteil wirkt nur zwischen den Parteien. Der Erbschein wirkt gegenüber jedermann (§ 2365 BGB).

    Es ist übrigens nicht richtig, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren "an das Urteil gebunden" ist. Auch das ist es nur im Verhältnis zu den Parteien des Rechtsstreits. Wenn also A gegen B ein Urteil erstritten hat, dass A Alleinerbe des E ist, wird das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zwar Einwendungen des B dahin, dass das in Wahrheit nicht so sei, ignorieren. Aber wenn der C kommt und vorträgt, er - und nicht der A - sei in Wahrheit der Erbe des E, hilft dem A sein gegen B erstrittenes Urteil auch nicht weiter.

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