Kosten des Versteigerungsverfahren

  • Guten Morgen,

    ich habe über eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung der SE in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden.
    Da es sich aber um eine Frage bzgl. Insolvenzverfahren handelt, stelle ich das Thema hier rein. Sollte es doch eher in das ZVG-Forum gehören, bitte ich das Thema zu verschieben.

    Nun zu meiner Frage:
    Das Land (als Erbe) hat die Teilungsversteigerung beantragt. Während des Verfahrens wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Verstorbenen eröffnet, der vom Land beerbt worden ist. Die Verfügungsbefugnis ist somit auf den InsO-Verwalter übergegangen. Im 1. Termin erfolgte die Einstellung des Verfahrens. Wegen fehlenden Fortsetzungsantrages wurde das Verfahren aufgehoben.
    Die SE hat sodann die Schlussrechnung erstellt und diese dem InsO-Verwalter zugeschickt. Dieser trägt nun vor, dass er das Verfahren nicht beantragt und nicht aktiv betrieben hat. Es handelt sich um eine InsO-Forderung nach § 38 InsO, die angemeldet werden kann, und nicht um Masseverbindlichkeiten.
    Der Bezirksrevisor wurde angehört. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der InsO-Verwalter das Verfahren zwar nicht beantragt hat, er aber mit Eröffnung des InsO-Verfahrens in das Versteigerungsverfahren eingetreten ist. Einer aktiven Aufnahme des Verfahrens bedurfte es nicht. Es handelt sich um Masseverbindlichkeit.

    Ich teile die Meinung des Bezirksrevisors. Finde aber keine entsprechende Kommentarstelle oder Rechtsprechung o. ä. um meine Zurückweisung begründen und belegen zu können.

    Könnt ihr mir da evtl. weiterhelfen? Oder bin ich da auf dem falschen Pfad unterwegs und der InsO-Verwalter hat Recht? :confused::confused::confused:

  • ich denke, dass es sich um keine Masseverbindlichkeit handelt.
    Der Verwalter ist kraft Gesetzes in das Verfahren eingetreten, das stimmt, aber die Gebühren waren bereits entstanden und nur noch nicht fällig.
    Da auf das Entstehen der Forderungen abzustellen ist, sind es m.E. Insolvenzforderungen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ich denke, dass es sich um keine Masseverbindlichkeit handelt. Der Verwalter ist kraft Gesetzes in das Verfahren eingetreten, das stimmt, aber die Gebühren waren bereits entstanden und nur noch nicht fällig. Da auf das Entstehen der Forderungen abzustellen ist, sind es m.E. Insolvenzforderungen.

    Genau so sehe ich das auch. Auf die Entstehung ist abzustellen. Sonst könnte ja auch jeder Gläubiger einfach nach EÖ seine Forderung abtreten, dann wäre es auch ne Neu-Forderung...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich dachte zunächst auch, es sind, aufgrund der Anhängigkeit vor IE, wie natürlich sonst auch, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Jedoch ist § 325 InsO zu beachten.

    Ich tendiere zu Kosten des Erben für die bisherige Verwaltung gem. § 1978 BGB. Solche sind aber über § 324 I Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten. Insoweit wäre nur das Ergebnis des BeZi richtig, nicht jedoch dessen Begründung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich dachte zunächst auch, es sind, aufgrund der Anhängigkeit vor IE, wie natürlich sonst auch, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Jedoch ist § 325 InsO zu beachten.

    Ich tendiere zu Kosten des Erben für die bisherige Verwaltung gem. § 1978 BGB. Solche sind aber über § 324 I Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten. Insoweit wäre nur das Ergebnis des BeZi richtig, nicht jedoch dessen Begründung.

    Stimmt ja, das ist ja ein NL-Verfahren. Da gebe ich Dir Recht, das dürfte so sein. Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern äh, Thread #3 ;)...

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  • Mh, aber das sind doch Ansprüche des Erben- der stellt hier aber gar keine Ansprüche, sondern die Justizkasse!

    Wenn der Erbe die Kosten beglichen hätte, könnte der sie (vielleicht- Kostenfreiheit Land?) ersetzt bekommen- aber so?

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  • Mh, aber das sind doch Ansprüche des Erben- der stellt hier aber gar keine Ansprüche, sondern die Justizkasse! Wenn der Erbe die Kosten beglichen hätte, könnte der sie (vielleicht- Kostenfreiheit Land?) ersetzt bekommen- aber so?

    Das macht die Sache insoweit komplizierter, weil das Land sicherlich Gerichtskostenfreiheit genießt und solche Kosten nicht anfallen (rechte Tasche, linke Tasche). Andererseits schließt eine Gerichtskostenfreiheit die Geltendmachung von Kosten im Insolvenzverfahren auch nicht aus: So wird die Gerichtskasse dem Finanzamt als antragstellenden Gläubiger keine Kostennote nach 2311 schicken, diesen Kostenteil jedoch im Rahmen von § 58 GKG der Insolvenzmasse in Rechnung stellen.

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  • Mh, aber das sind doch Ansprüche des Erben- der stellt hier aber gar keine Ansprüche, sondern die Justizkasse! Wenn der Erbe die Kosten beglichen hätte, könnte der sie (vielleicht- Kostenfreiheit Land?) ersetzt bekommen- aber so?

    Das macht die Sache insoweit komplizierter, weil das Land sicherlich Gerichtskostenfreiheit genießt und solche Kosten nicht anfallen (rechte Tasche, linke Tasche). Andererseits schließt eine Gerichtskostenfreiheit die Geltendmachung von Kosten im Insolvenzverfahren auch nicht aus: So wird die Gerichtskasse dem Finanzamt als antragstellenden Gläubiger keine Kostennote nach 2311 schicken, diesen Kostenteil jedoch im Rahmen von § 58 GKG der Insolvenzmasse in Rechnung stellen.


    Aber unabhängig von der Kostenfreiheit des Erben:
    Wenn wir einen ganz normalen -nicht kostenfreien- Erben hätten, würde ich eigentlich zum gleichen Ergebnis gelangen.

    Ursprünglicher Ansatz war ja, dass die Kosten Masseverbindlichkeit sind, weil der IV in das ZVG Verfahren eingetreten ist.
    Wir sind zu dem Schluss gekommen, dass das nicht richtig ist, weil die Kosten schon entstanden waren.

    Der andere Ansatz ist, dass es sich um Masseverbindlichkeiten gem. §324 I Nr. 1 InsO handelt.

    Hierfür ist es m.E. völlig wumpe, ob das ZVG Verfahren vor Einleitung der InsO beendet wurde oder nicht. Entscheidend dürfte sein, ob der Erbe die Kosten beglichen hat (bspw. Vorschuss).

    Dann kann er sie (nach den Vorschriften der GOA) ersetzt bekommen.

    Hat er sie nicht beglichen (kein Geld, keine Lust, keine Zeit), gibt's nichts zu ersetzen. Die Kosten werden m.E. aber nicht in einer Form der "Durchgriffshaftung" unmittelbar zu Masseverbindlichkeiten (gem. §324 I Nr. 1 InsO)

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Entschuldigt bitte, dass ich mich erst jetzt wieder melde :oops:

    Vielen lieben Dank für eure Meinungen dazu.
    Ich habe der Erinnerung jetzt stattgegeben und dies damit begründet, dass keine Masseverbindlichkeit vorliegt.
    Allenfalls eine InsO-Forderung.
    Mal sehen, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird und von wem...

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