Fall der Doppelpfändung?

  • Ich denke, dass eine Befristung nicht unschädlich ist. Ehrlicherweise möchte ich mir aber auch nicht mehr Arbeit machen, als tatsächlich erforderlich ist. Bin da bei Coverna und sehe den jeweiligen Gläubiger in der Pflicht! :)

  • Eine Quellenfreigabe mache ich in dem Umfang, da seitens des Antragstellers dargelegt werden kann, dass dem Konto nur unpfändbares Arbeitseinkommen gutgeschrieben wird.

    Wenn ich im Rahmend er rechtlichen Würdigung des Antrags feststelle, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen nur für einen Zeitraum von z.B. 18 Monaten nachgewiesen sind, kann ich m.E. dem Antrag auch nur in diesem Umfang entsprechen, da es ihm darüber hinaus an einer Begründetheit mangelt.

    Den Gl. darauf zu "verweisen", dass er sich ja noch ne Lohnpfändung (mit schlechtem Rang) gönnen kann, nur damit ich die Voraussetzungen für eine unbefristete Entscheidung habe, entspricht nicht meiner Vorstellung.

  • Eine Quellenfreigabe mache ich in dem Umfang, da seitens des Antragstellers dargelegt werden kann, dass dem Konto nur unpfändbares Arbeitseinkommen gutgeschrieben wird.

    Wenn ich im Rahmend er rechtlichen Würdigung des Antrags feststelle, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen nur für einen Zeitraum von z.B. 18 Monaten nachgewiesen sind, kann ich m.E. dem Antrag auch nur in diesem Umfang entsprechen, da es ihm darüber hinaus an einer Begründetheit mangelt.

    Den Gl. darauf zu "verweisen", dass er sich ja noch ne Lohnpfändung (mit schlechtem Rang) gönnen kann, nur damit ich die Voraussetzungen für eine unbefristete Entscheidung habe, entspricht nicht meiner Vorstellung.

    Ob die Pfändung des AE in dieser voraus berechenbaren Zeit erledigt ist hängt von vielen Faktoren ab. Höhe des oftmals schwankenden Einkommens, Änderung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten Personen, und nicht zuletzt die mitgepfändeten Zinsen. Willst Du Dir wirklich die Arbeit machen und alles mitberücksichtien. Der Schuldner könnte auch krank und die Lohnfortzahlung eingestellt werden. Das gäbe dann immer wieder Folgebeschlüsse. Inwiefern berücksichtigt Du nachrangige Pfändungen?

  • Letztlich ist es "nur" eine valide Schätzung.

    Ich kenne die Höhe der Forderungen, die beim Arbeitgeber gepfändet haben, ich kann aus den Abrechnungen ungefähr erkennen, wieviel im Monat abgeführt wird und wähle den Zeitraum so, dass ich für mich ein sicheres Gefühl habe, dass in dieser Zeit nur das unpfändbare Einkommen auf dem Konto eingeht (auch wenn mal Weihnachts- oder Urlaubsgeld dabei sein sollten).
    Soviel Arbeit ist es auch nicht.....

    Und, wenn der Schuldner krank wird, hilft ihm die Quellenfreigabe des Arbeitseinkommens auch nicht, da vom Arbeitgeber nichts mehr kommt.

    Ich finde es nur falsch, dem Gl. aufzubürden, sich zu informieren, ob das mit der Freigabe denn noch so passt.
    Im Zweifel hat der Gl. gar keine Möglichkeit, dies in Erfahrung zu bringen, da ihm der Arbeitgeber gegenüber nicht Auskunftspflichtig ist und der Schuldner auch nicht an einer Änderung des Status Quo interessiert und daher nicht auskunftsfreudig sein dürfte.
    Dies stellt für mich eine fehlerhafte Beweislastumkehr dar.

  • Letztlich ist es "nur" eine valide Schätzung.

    Ich kenne die Höhe der Forderungen, die beim Arbeitgeber gepfändet haben, ich kann aus den Abrechnungen ungefähr erkennen, wieviel im Monat abgeführt wird und wähle den Zeitraum so, dass ich für mich ein sicheres Gefühl habe, dass in dieser Zeit nur das unpfändbare Einkommen auf dem Konto eingeht (auch wenn mal Weihnachts- oder Urlaubsgeld dabei sein sollten).
    Soviel Arbeit ist es auch nicht.....

    Und, wenn der Schuldner krank wird, hilft ihm die Quellenfreigabe des Arbeitseinkommens auch nicht, da vom Arbeitgeber nichts mehr kommt.

    Ich finde es nur falsch, dem Gl. aufzubürden, sich zu informieren, ob das mit der Freigabe denn noch so passt.
    Im Zweifel hat der Gl. gar keine Möglichkeit, dies in Erfahrung zu bringen, da ihm der Arbeitgeber gegenüber nicht Auskunftspflichtig ist und der Schuldner auch nicht an einer Änderung des Status Quo interessiert und daher nicht auskunftsfreudig sein dürfte.
    Dies stellt für mich eine fehlerhafte Beweislastumkehr dar.

    Überprüft Du denn welche (evtl.) noch nachrangigen Pfändungen bei dem Arbeitgeber vorliegen und noch nicht erledigt sind?


  • Praktizieren diese auch andere Kollegen? :gruebel:

    Kommt nicht allzu häufig vor.

    Im Zweifel ist sowieso die nächste Kontopfändung da, die ebenfalls einer entsprechenden Freigabe bedarf.


    Und, wenn der Schuldner krank wird, hilft ihm die Quellenfreigabe des Arbeitseinkommens auch nicht, da vom Arbeitgeber nichts mehr kommt.

    Das ist für mich die viel interessantere Frage. Welcher FB gilt, wenn dann nur noch die Lohnersatzleistungen auf dem Konto eingehen?

  • Das ist für mich die viel interessantere Frage. Welcher FB gilt, wenn dann nur noch die Lohnersatzleistungen auf dem Konto eingehen?

    Kommt auf den sprechenden Beschluss an. In der Regel erhöht der eine Teil vom Tenor den Betrag und macht im 2. Teil Ausführungen zum sonstigen Sockelbetrag.

    Hatten wir auch hier irgendwo mal diskutiert.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich habe eine gleiche Konstellation mit aktuellen Schuldnerantrag vorliegen. Ich werfe mal folgenden Vorschlag in die Runde, den ich gleich in Gang setzen werde:
    Mit einer vorl. Einstellung teile ich dem Schuldner mit, dass es nur noch 2(!) Monate gem. Gehaltsmitteilung bedarf, bis die Schuld getilgt ist und daher nur für 2 Monate dem Antrag stattgeben werde.
    Anhörung des Gl. zum Antrag mit der Befristung und dann vor. die Entscheidung wie angekündigt. Wenn die Parteien sich relevant äußern, melde ich mich hier noch mal.

  • Ich bin nicht sicher, ob die Frage hier rein passt...

    Ich hatte am Freitag einen Anruf von einer Schuldnerberatung.

    Gegen den Schuldner läuft die Kontopfändung (aber keine Gehaltspfändung).
    Sie möchte jetzt einen Antrag stellen, dass der Schuldner einen pauschalen Mehrbetrag erhält, da er ja arbeitet.
    Der Schuldner nach einen Freibetrag von 1840,62 € (1340,00 + 500,62 UB).

    Mir fiel nur der Erwerbsanreiz bei Unterhaltspfändungen ein, aber das ist hier nicht der Fall, da es sich um eine gewöhnliche Forderung handelt.
    Ich bin dann mit dem Telefonat so verblieben, dass ich die Schuldnerberatung zurückrufe, nachdem ich Rücksprache mit meinen Kollegen gehalten habe.

    Jetzt meine Frage, ist eine Erhöhung möglich???

    Ich habe am Wochenende ein wenig gesucht und dann tatsächlich Beiträge gefunden, dass bei einen hohem Einkommen ein Erhöhungsantrag möglich ist, da der Schuldner sonst schlechter gestellt wäre als bei einer Gehaltspfändung. Das kann ich nachvollziehen, aber ich habe keinen passenden § dazu gefunden.

    Wahrscheinlich stehe ich da total auf dem Schlauch, aber ich finde keine Lösung.
    Hat jemand vielleicht schon so einen Beschluss erlassen und kann ihn mir zur Verfügung stellen?


    Nachtrag:
    Die Schuldnerberatung sprach immer von § 907 ZPO. Aber den finde ich nicht passend für eine "Erhöhung"

  • Jetzt meine Frage, ist eine Erhöhung möglich???

    Ich sehe keinen Grund dafür.


    Ich habe am Wochenende ein wenig gesucht und dann tatsächlich Beiträge gefunden, dass bei einen hohem Einkommen ein Erhöhungsantrag möglich ist, da der Schuldner sonst schlechter gestellt wäre als bei einer Gehaltspfändung.


    Woraus sollte sich die Schlechterstellung ergeben?
    Der allgemeine Freibetrag des §899 ZPO ist (wegen der Aufrundung) sogar höher als der nach §850c ZPO. Unterhaltsberechtigte werden über §902 ZPO berücksichtigt.
    Es müsste schon konkret vorgetragen werden, welches weitere unpfändbares Einkommen der Schuldner eine Erhöhung des Freibetrages rechtfertigt.

    Wenn das monatliche Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, kann der Freibetrag nach §§ 906 Abs. 2 850c ZPO auf den den Betrag beziffert werden, welcher dem unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens entspricht.



    Eine Quellfreigabe ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.
    Ich zitiere mal aus einem Beschluss (noch nach alter Rechtslage) von mir (die genannte Entscheidung des BGH ist VII ZB 64/10):
    "Die Festsetzung des monatlichen Freibetrages durch die Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber des Schuldners überwiesene Arbeitseinkommen ist nur dann zulässig, wenn das vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht gleich bleibt, sondern ständig in unterschiedlichem Maße den Sockelbetrag des § 850k ZPO übersteigt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 8 -10).

    In anderen Fällen ist dies, wegen des gesetzgeberischen Ziels, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/7615 S. 1), unzulässig (so auch im Ansatz: BGH a.a.O.)."

    Das hat mit §906 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nun auch ausdrücklich Niederschlag im Gesetz gefunden.

  • Wenn das monatliche Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, kann der Freibetrag nach §§ 906 Abs. 2 850c ZPO auf den den Betrag beziffert werden, welcher dem unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens entspricht.

    So sehe ich das auch.

    Eine Möglichkeit für eine darüber hinaus gehende Erhöhung besteht nicht, sofern der Schuldner nicht besondere, mit der Arbeitstätigkeit verbundene Ausgaben belegt (§ 850f Abs. 1 Ziff. 2 ZPO).

  • Konkret erhält der Schuldner wohl 2.000 € Gehalt (gerundet).
    Freibetrag der Bank 1840,62 € (Schuldner + 1 UB)
    D. h. es würden 159,38 € gepfändet werden.
    Vom Arbeitseinkommen würden aber nur 84,61 € (laut Tabelle) gepfändet werden.
    Und das ist ja schon eine Schlechterstellung...


    Ok. Mit dem §§ 906 Abs. 2 ZPO, 899 ZPO kann ich das nachvollziehen.


    Hab gerade nochmal mit der Schuldnerberatung telefoniert. In diesem konkreten Fall geht es um eine Einziehungsanordnung des Finanzamtes und nicht um einen PfÜB durch das AG. Dann ist doch aber das FA selbst zuständig oder nicht. Nach § 910 ZPO bin ich dann doch nur für Anträge nach §§ 850k Abs. 4 S. 1, 904 Abs. 5 und 907 ZPO zuständig oder nicht?

  • Der Gesetzgeber sieht eindeutig die Gleichstellung des Schuldners vor. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto soll auf Antrag bei der Vollstreckungsstelle den gleichen pfändungsfreien Betrag gewährleisten wie die Pfändung beim Einkommensgeber laut Pfändungstabelle. §906. Entsprechende Nachweise sind natürlich dem Antrag beizufügen. Das ist Stufe 3 des Pfändungsschutzes auf einem P-Konto. Stufe 1: Grundfreibetrag, Stufe 2: Erhöhter Freibetrag durch Bescheinigung, Stufe 3: Auf Antrag bei der Vollstreckungsstelle festzulegender Freibetrag (z.B. höheres Einkommen als Freibetrag nach Stufe 2)

    Alles andere wäre Unrecht.

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