Gegen den Angeklagten laufen mehrere Verfahren. In Verfahren 1 wird Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger beigeordnet, in Verfahren 2 dagegen Rechtsanwalt B. Später wird Verfahren 2 zu Verfahren 1 hinzuverbunden. In der Hauptverhandlung sitzen sowohl Rechtsanwalt A als auch Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger. Nun rechnen beide ihre Gebühren ab, und zwar jeder auch die Terminsgebühr.
Mit Recht?
Verbindung, unterschiedliche Pflichtverteidiger
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Klar, solange keiner der beiden entpflichtet wurde. Was sollen sie denn machen, einfach nicht auftauchen?
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Gegen den Angeklagten laufen mehrere Verfahren. In Verfahren 1 wird Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger beigeordnet, in Verfahren 2 dagegen Rechtsanwalt B. Später wird Verfahren 2 zu Verfahren 1 hinzuverbunden. In der Hauptverhandlung sitzen sowohl Rechtsanwalt A als auch Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger. Nun rechnen beide ihre Gebühren ab, und zwar jeder auch die Terminsgebühr.
Mit Recht?
Ja! -
Klar, solange keiner der beiden entpflichtet wurde. Was sollen sie denn machen, einfach nicht auftauchen?
Das Ganze ist natürlich vollkommen unüblich abgelaufen, der Richter hätte mit dem Wechsel einen der beiden entpflichten müssen.
Den Fehler kann man bei dre Vergütungsfestsetzung allerdings nicht ausbügeln.
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Das Ganze ist natürlich vollkommen unüblich abgelaufen ...
Genau deswegen meine Nachfrage. Dass man mal mehrere Pflichtverteidiger beiordnet, kommt - sehr selten - vor. Aber dass für jedes Ermittlungsverfahren ein anderer Pflichtverteidiger bestellt und nach Verbindung alle Pflichtverteidiger aktiv bleiben - nö, das gehörte noch nicht zu meinem Erfahrungsschatz.
Mein Problem ist wohl nur, dass es "Verfahren 2" als gesonderten Gegenstand ja gar nicht mehr gibt und für "Verfahren 1" ja Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger bestellt war. Warum der Richter Rechtsanwalt B nicht entpflichtet hat, vermag ich dem Vorgang nicht zu entnehmen.
Danke für Eure Antworten.
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Mit der Verbindung geht ein Verfahren nicht unter. Es lebt in dem dann "gemeinschaftlichen" Verfahren weiter. Der Richter hätte auch RA A entpflichten können, so dass dann nur RA B Pflichtverteidiger ist.
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