VKH mit Ratenzahlung, § 103 ZPO

  • Hallo,

    Es war ein Scheidungssantrag anhängig. Dieser wurde zurückgenommen. Es wude durch Beschluss geregelt, dass Kosten der Ast trägt. Ast VKH ohne Raten, AGG VK mit Raten.

    es erfolgte eine vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen aufgrund der Kostentragungspflicht.
    AGG Vertreter hat einen KFA nach § 103 ZPO gestellt. KFB wure erlassen.
    Nun 4 Monate später beantragt er die Vergütung aus der Staatskasse.

    Kann ich die Festsetzung einfach so, trotz KFB machen. Muss ich dann die vorläufige Einstellung wieder aufheben uddn Raten anfordern?

  • Bevor eine Festsetzung aus der Staatskasse erfolgen kann, muss zunächst einmal die vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückgegeben werden, falls eine solche erteilt wurde. Ferner ist anzugeben, ob und bejahendenfalls welche Zahlungen an die Gegenseite aufgrund des KFB bereits erfolgt sind.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zum einen muss der Anwalt nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG ja erklären, ob und welche Zahlungen er erhalten hat.

    Zum anderen hat man bei einem späteren Vergütungsantrag gegen die Staatskasse die Vorlage des Titels zu verlangen, in Sachsen geregelt in Nr. 2.3.2 der VwV Vergütungsfestsetzung, zu finden bei Revosax, https://revosax.sachsen.de/vorschrift/112…ungsfestsetzung. Denn schließlich geht die Forderung auf die Staatskasse nach § 59 RVG über, soweit der Anwalt von dieser befriedigt wurde (BGH, B.v.18.10.1990, IX ZR 246/89); dies ist dann auf dem Titel zu vermerken.
    Kann der Titel nicht vorgelegt werden, ist der Schuldner anzuhören, siehe - für Sachsen - Nr. 2.3.3 der VwV Vergütungsfestsetzung.

    Ähnliche Diskussion bereits unter https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ghlight=104+PKH

    Edit: Husky war schneller.

  • Hat der AGG-Vertreter daran gedacht, die Zahlungen aus dem KFB auf seine Vergütung anzurechnen? (§58 Abs. 2 RVG?)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Hat der AGG-Vertreter daran gedacht, die Zahlungen aus dem KFB auf seine Vergütung anzurechnen? (§58 Abs. 2 RVG?)


    Das muss er nicht machen, weil er das Geld - falls etwas gezahlt wurde - nicht unbedingt erhalten hat.
    Den Anspruch aus dem KfB hat ja Agg. selbst und nicht sein Anwalt.

    Deshalb würde ich vor Auszahlung aus der Staatskasse unbedingt auch den Ast. anhören und fragen, ob und ggf. wieviel er auf den KfB gezahlt hat.

  • Hat der AGG-Vertreter daran gedacht, die Zahlungen aus dem KFB auf seine Vergütung anzurechnen? (§58 Abs. 2 RVG?)


    Das muss er nicht machen, weil er das Geld - falls etwas gezahlt wurde - nicht unbedingt erhalten hat.
    Den Anspruch aus dem KfB hat ja Agg. selbst und nicht sein Anwalt.

    Das verstehe ich nicht so recht. :gruebel: Natürlich muss der RA im Rahmen des § 55 Abs. 5 RVG nur Zahlungen angeben, die er auf seine Vergütung erhalten hat. Andererseits wird es ja doch üblich sein, dass der RA aufgrund Geldempfangsvollmacht den zu Gunsten seines Mandanten festgesetzten Betrag eintreibt. Es wird ja hoffentlich nicht so sein, dass der Mandant die Zahlung durch den Gegner an sich selbst leisten lässt und nicht dem RA weiterleitet.

    Deshalb würde ich vor Auszahlung aus der Staatskasse unbedingt auch den Ast. anhören und fragen, ob und ggf. wieviel er auf den KfB gezahlt hat.

    Und wenn dieser nicht antwortet? :gruebel: Zumindest bei Rückgabe des KfB sehe ich keinen Grund zur Anhörung des Gegners (der wenn es blöd kommt, eine viel höhere Zahlung behauptet als tatsächlich erfolgt).

  • Ich wäre jedenfalls bei späterer Auszahlung aus der Staatskasse vorsichtig, wenn vorher schon ein KfB zugunsten der Partei ergangen war (was ich nicht mache) und würde eher 3x nachfragen. Nicht umsonst gibt es den § 126 ZPO.

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