Belastung von Miteigentumsanteilen bei Alleineigentum

  • Hallo zusammen!
    Ich habe folgenden Fall:

    A und B sind Miteigentümer zu je 1/2. Jeder überträgt seinen Anteil auf C, damit C Alleineigentümer wird. Nun sollen für A und B jeweils ein Nießbrauchrecht sowie Rückauflassungsvormerkungen an dem jeweiligen überlassenen Miteigentumsanteil eingetragen werden. Ist das so möglich? Die einzelnen Miteigentumsanteile sind ja aus dem GB nicht mehr ersichtlich. Oder kann ich C zweimal mit einem halben Anteil eintragen?
    Ich stehe da gerade auf dem Schlauch...

  • Vor Umschreibung geht's, also etwa so:

    1. MEA 1.1 für A, MEA 1.2 für B, je 1/2
    2. Antrag 1: Nießbrauch (am bestehenden jeweiligen 1/2 Anteil)
    3. Antrag 2: Umschreibung jeweils auf C unter Übernahme der Belastungen in Abt. II, C wird in Abt. I lfd. Nr. 2 -allein- vorgetragen
    4. -> bei Neufassung dann "Nießbrauch für A, nur am früheren Miteigentumsanteil 1.1", "Nießbrauch für B, nur am früheren Miteigentumsanteil 1.2"

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich trage sowas immer so ein.

    C ist normal Alleineigentümer, die Bruchteile gibt es nicht mehr. Dann trage ich zwei eigenständige Nießbrauchrechte am ganzen Grundstück für A bzw. B bzgl. des übertragenden 1/2 MEA ein. Danach halt zwei Vormerkungen am ganzen Grundstück für A bzw. B bzgl. eines 1/2 MEA. Bei den Rängen aufpassen.

  • Ähnlich gelagerte Fälle hatte ich schon des Öfteren.

    Die Eintragung eines Nießbrauchs an einem idellen Miteigentumsanteil ist zulässig (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rdnr. 1366).

    Die Eintragung von Vormerkungen an idellen Miteigentumsanteilen ist hingegen nicht zulässig (BGH vom 15.11.2012 V ZB 99/12); diesbezüglich kann nur das gesamte Grundstück belastete werden, wobei der Anspruch dann auf die Übertragung einer Miteigentumshälfte gerichtet ist.

  • Der Fall ist hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…075#post1142075
    und im Bezugsthread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post936602
    bereits erörtert.

    Wenn sich A und B an ihren Miteigentumsanteilen jeweils den Nießbrauch vorbehalten und dessen Eintragung (ebenfalls) bewilligt haben, kann die Eintragung vor der Umschreibung des Eigentums auf C erfolgen. Danach sind die Rückauflassungsvormerkungen für jeweils einen ½ MEA im Gleichrang untereinander zu Lasten des Grundstücks einzutragen.

    Hat die Eintragung des jeweiligen Nießbrauchs lediglich der Erwerber C bewilligt, gilt das hier Gesagte:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…287#post1142287

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eheleute sind Miteigentümer zu 1/2. M. übergibt an F. seine Hälfte. Auflassung ist erklärt. Im nächsten Absatz steht: M. behält sich ein lebenslängliches und unentgeltliches Quoten-Nießbrauchrecht an dem übergebenen Grundbesitz vor bezüglich des übergebenen Anteils. Es wird bewilligt und beantragt, dieses Nießbrauchrecht im Grundbuch einzutragen.

    Meines Erachtens liegt keine eindeutige Bewilligung vor.

    Denn vor der Eigentumsumschreibung kann ich einen Nießbrauch auf dem übergebenen Anteil Abt. I Nr. 1a eintragen. Nach Vollzug der Eigentumsumschreibung wäre ein Quotennießbrauch (nur mit welche Quote, wahrscheinlich einhalb) eintragungsfähig. Beantragt ist die Eintragung des Nießbrauchrechtes gemäß Ziffer X des Vertrages.

    Somit wäre doch eine neue Bewilligung, entweder des Übergebers oder eine der Übernehmerin erforderlich?

  • Eine neue Bewilligung braucht man m. E. nicht. Beim Nießbrauch gibt es ja zwei Möglichkeiten. Entweder Quotennießbrauch (hier bedeutet dies: Belastung ganz und hieraus nur z.B. 50 % Nießbrauch) oder Bruchteilsnießbrauch (Belastet wird gleich nur ein ideeller Anteil und Berechtigung dann aber ganz). Dies ist beides zulässig. Leider werden aber die Begriffe nicht einheitlich verwendet - wie wir bereits festgestelt haben. Wenn sich aus der Urkunde klar ergibt, was belastet/für wen/ggf. zu welchem Anteil, kann man daher m.E. eintragen - egal welche Begriffe verwendet werden, denn darauf kommt es nicht an.

    Wenn sich hier eindeutig ergibt, dass ein Nießbrauch an dem 1/2-Anteil gewollt ist, was man abhängig vom restlichen Inhalt z.B. daraus entnehmen könnten, dass das Recht am übergebenen Anteil bewilligt ist, würde hier an einem 1/2-Anteil eintragen, auch wenn da was von Quote steht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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