Restschuldbefreiung

  • Hallo,

    die Restschuldbefreiung wurde abgelehnt. Die Akte liegt beim Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung.

    Beratungshilfe wurde für die Ablehnung der Restschuldbefreiung beantragt.

    Da bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, kann ich doch keine Beratungshilfe gewähren.

    Gibt es Ausnahmen für das Restschuldbefreiungsverfahren? PKH kann ja auch nicht beantragt werden.

  • Ja, es gibt keine BErH weil wir im gerichtlichen Verfahren sind. Im Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren selbst gibt es statt PKH Verfahrenskostenstundung mit der Möglichkeit der Beiordnung eines Anwalts insbesondere wenn ein Antrag auf Versagung der RSB gestellt ist. Jetzt sind wir aber schon im Beschwerdeverfahren vor dem LG, da gibt es ganz normal PKH.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ja, es gibt keine BErH weil wir im gerichtlichen Verfahren sind. ....

    Das halte ich so absolut für unzutreffend. Leider ist der Sachverhalt zu dünn für eine konkrete Antwort. Wenn es um eine Beratung zur Zweckmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung ging, würde ich BerH bewilligen.

  • Frog: klar, für die Erfolgsaussicht der Beschwerde, also die Frage, soll ich RM einlegen oder lass ich es lieber bleiben, kann es BerH geben, aber laut Sachverhalt ist die Akte doch schon beim LG, also hat der Schuldner die Beschwerde bereits eingelegt. Dann gibt's doch keine BerH mehr dafür, ob seine Beschwerde Sinn macht, oder entgeht mir da was?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Frog: klar, für die Erfolgsaussicht der Beschwerde, also die Frage, soll ich RM einlegen oder lass ich es lieber bleiben, kann es BerH geben, aber laut Sachverhalt ist die Akte doch schon beim LG, also hat der Schuldner die Beschwerde bereits eingelegt. Dann gibt's doch keine BerH mehr dafür, ob seine Beschwerde Sinn macht, oder entgeht mir da was?

    Grundsätzlich schon richtig, was du schreibst.

    Ich war schlicht von einem nachträglich durch den Rechtsanwalt eingereichten Antrag auf BerH ausgegangen, wobei die Beratung natürlich vor Einreichung der Beschwerde erfolgte.

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