Reisekosten....

  • ich werde mir die verschiedenen Varianten wohl nie merken können :oops:

    folgender Sachverhalt:

    Die Bekl. wird vor dem LG B. verklagt, hat ihren sitzt in D und beauftragt RAe in H. Nun machen die RAe aus H Reisekosten für die Termine vor dem LG B. geltend.

    Da es sich dabei um einen Anwalt am dritten Ort handelt, würden sie ja die gebühren bekommen, die auch am ort der partei ansässigen Anwälte anfallen würden. Heißt das jetzt, dass die Reisekosten erstattungsfähig sind? Oder muss ich trotzdem die Notwendigkeitsprüfung vornehmen?
    Ich habe mir da zwar schon eine Übersicht von Schneider aus der NJW 2017, 307 rausgesucht aber irgendwie werde ich aus der nicht schlauer :confused:

  • Reisekosten bis max. in der Höhe, wie sie in B. hätten anfallen können für dortige Anwälte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Reisekosten bis max. in der Höhe, wie sie in B. hätten anfallen können für dortige Anwälte.

    Du meinst sicherlich D oder? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Berechtigter Hinweis, weil die Bekl. in D. ihren Sitz hat und deshalb nicht auf einen Anwalt in B. beschränkt ist.

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  • Berechtigter Hinweis, weil die Bekl. in D. ihren Sitz hat und deshalb nicht auf einen Anwalt in B. beschränkt ist.

    aber D ist viel weiter entfernt von B als der Sitz der Anwälte in H... Also wären die Reisekosten viel höher... Was mach ich dann?

  • Na wenn sie jetzt "nur" die Reisekosten ab H. wollen, ist doch alles in Butter. Oder was meinst Du?

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  • Na wenn sie jetzt "nur" die Reisekosten ab H. wollen, ist doch alles in Butter. Oder was meinst Du?

    ich frage mich halt, warum bzw ob die beauftragung der RAe in H erstattungsfähig ist weil ja eigentlich nicht notwendig?
    es werden reisekosten (bahn und taxi) und abwesenheitsgeld geltend gemacht

  • Warum nicht notwendig? Meinst Du, die Bekl. kann (und muß) einen Prozeß vor dem LG allein führen?
    Die Bekl. darf einen Anwalt beauftragen und zwar einen an ihrem Sitz. Das ist D. und damit ist D. der maßgebliche Entfernungspunkt für die Berechnung der Reisekosten. Nun hat die Bekl. einen Anwalt in H. beauftragt, der geringere Reisekosten verursacht als es einer aus D. getan hätte. Und das willst Du ihr jetzt vorhalten?

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  • Warum nicht notwendig? Meinst Du, die Bekl. kann (und muß) einen Prozeß vor dem LG allein führen?
    Die Bekl. darf einen Anwalt beauftragen und zwar einen an ihrem Sitz. Das ist D. und damit ist D. der maßgebliche Entfernungspunkt für die Berechnung der Reisekosten. Nun hat die Bekl. einen Anwalt in H. beauftragt, der geringere Reisekosten verursacht als es einer aus D. getan hätte. Und das willst Du ihr jetzt vorhalten?

    deswegen hab ich ja gefragt. ich komme bei diesen konstellationen immer durcheinander. aber wenn die reisekosten erstattungsfähig sind, dann werde ich sie auch so festsetzen.

    danke.

  • Bitte, gern. Alles gut.

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