ich werde mir die verschiedenen Varianten wohl nie merken können
folgender Sachverhalt:
Die Bekl. wird vor dem LG B. verklagt, hat ihren sitzt in D und beauftragt RAe in H. Nun machen die RAe aus H Reisekosten für die Termine vor dem LG B. geltend.
Da es sich dabei um einen Anwalt am dritten Ort handelt, würden sie ja die gebühren bekommen, die auch am ort der partei ansässigen Anwälte anfallen würden. Heißt das jetzt, dass die Reisekosten erstattungsfähig sind? Oder muss ich trotzdem die Notwendigkeitsprüfung vornehmen?
Ich habe mir da zwar schon eine Übersicht von Schneider aus der NJW 2017, 307 rausgesucht aber irgendwie werde ich aus der nicht schlauer