Guten Morgen,
hier liegt mir ein Antrag auf Beratungshilfe (Straf) vor, in dem der RA den Antrag stellt.
Er möchte Beratungshilfe für zwei Angelegenheiten erhalten.
laut Unterlagen wurde der Mandant bei der Polizei vorgeladen- einmal als
Geschädigter und in der gleichen Sache als Beschuldigter
(Körperverletzung = Beschuldigter
Nötigung im Straßenverkehr und Diebstahl= Geschädigter)
RA will nun hier für zwei Angelegenheiten Beratungshilfe, ist das korrekt oder ist das nicht nur eine Angelegenheit?
Das Ganze ist ja dann als nachträgliche BerH anzusehen, richtig?
Besten Dank!